Kategorie Ehrenamt

Steuertipp – Steuerpauschale für Ehrenamt gestiegen

Für Menschen, die sich in ihrer Freizeit für das Gemeinwohl engagieren, gibt es eine steuerliche Förderung, die sogenannte Ehrenamtspauschale. Sie wurde zum 1.1.2026 von 840 auf 960 Euro angehoben. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (lohi) hin.

Eine grüne Kiste wird mit Gemüse befüllt.
Steuerlich profitieren können Freiwillige, die Aufwandsentschädigungen erhalten. Dafür muss die Tätigkeit und der Verein gemeinnützig sein. © stock.adobe.com/redaktion93

Die Ehrenamtspauschale ist ein Steuerfreibetrag, der Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu einer jährlichen Höhe von 960 Euro steuer- und sozialabgabenfrei stellt. Bis zu dieser Höchstgrenze kommt die Zahlung somit ungekürzt auf dem Konto an. Der Freibetrag gilt einmal pro Person und Kalenderjahr. Er ist unabhängig davon, in wie vielen Organisationen man tätig ist. 

Allerdings ist eine Vervielfachung des Freibetrags durch mehrere Ehrenämter nicht möglich. Für ein und dieselbe Tätigkeit dürfen auch nicht verschiedene Steuerpauschalen genutzt werden. Eine Kombination mit dem Übungsleiterfreibetrag ist jedoch zulässig, wenn es sich um unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten handelt. 

Auch wenn die Ehrenamtspauschale steuerfrei ist, muss sie vom Empfänger in der Jahressteuererklärung korrekt eingetragen werden. 

Ein Beispiel: Herr Müller ist in seiner Freizeit Vereinsvorstand. Für diese Tätigkeit kann Herr Müller bis zu 960 Euro steuerfrei erhalten, wenn sein Verein ihm dies im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zahlen kann. Auch für den Verein fallen für die freiwillige Zahlung des Anerkennungsbetrags keine Steuern oder Abgaben an. Im Gegensatz zu einer reinen Aufwandsentschädigung muss der Ehrenamtler bei der Pauschale keine tatsächlichen Kosten wie Material- oder Fahrtkosten nachweisen. Es handelt sich um eine Würdigung der Aktivitäten ohne Einzelnachweise und größeren Verwaltungsaufwand. Aufwände wie Material- oder Fahrtkosten können unabhängig davon durch den Verein erstattet werden. 

Voraussetzungen

„Einfach 960 Euro von der Steuer abziehen, weil man ehrenamtlich unterwegs ist, das geht leider nicht“, erklärt die lohi. Damit die Vergütung steuerfrei ist, werden vom Gesetzgeber wie immer ein paar Bedingungen gestellt. So muss die ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich, also nicht im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses, erfolgen. 

Der Verein kann die Ehrenamtspauschale entweder direkt an die Ehrenamtlichen auszahlen oder im Falle eines Verzichts eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, welche die Ehrenamtlichen mit ihrer Steuererklärung geltend machen können. Dies wird als Rückspende bezeichnet. Jedoch muss der Verein im Fall der Rückspende dennoch über Geldmittel verfügen und theoretisch in der Lage sein, die Ehrenamtspauschale auszubezahlen. 

Weiterhin darf die Tätigkeit nur nebenberuflich und nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Als nebenberuflich wird ein Engagement eingestuft, in das nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle, also maximal 14 Stunden pro Woche, an Zeit investiert wird. Auch Menschen ohne Hauptberuf können mit der Ehrenamtspauschale eine finanzielle Anerkennung ihres ehrenamtlichen Engagements erhalten. Dazu zählen Studierende, Arbeitslose, Empfänger von Bürgergeld, Hausfrauen und Hausmänner sowie Rentner. 

Gut zu wissen: Bei Minijobbern wirkt sich die Ehrenamtspauschale nicht auf die monatliche Minijob-Grenze von 603 Euro aus. Typische Vereinsämter sind zum Beispiel Vorstand, Protokollführer, Kassier oder Platzwart. Die Ehrenamtspauschale ist nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden und für eine Vielzahl ehrenamtlicher Aufgaben anwendbar.

Wichtig ist außerdem, dass die Aktivität für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung erfolgt. Eine weitere Bedingung ist, dass die Pauschale durch die Organisation rechtlich sauber geregelt ist. Sie muss entweder in der Vereinssatzung verankert sein oder vorab durch einen formellen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung legitimiert werden. Aus den Vereinsunterlagen sollte transparent hervorgehen, wer für welche Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale erhält. Idealerweise wird mit den Empfängern eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen. Für die Steuererklärung ist eine schlüssige Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung erforderlich.

Mehr Informationen und Unterstützungsangebote unter

Externer Link:www.lohi.de/steuertipps

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