„Einfach 960 Euro von der Steuer abziehen, weil man ehrenamtlich unterwegs ist, das geht leider nicht“, erklärt die lohi. Damit die Vergütung steuerfrei ist, werden vom Gesetzgeber wie immer ein paar Bedingungen gestellt. So muss die ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich, also nicht im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses, erfolgen.
Der Verein kann die Ehrenamtspauschale entweder direkt an die Ehrenamtlichen auszahlen oder im Falle eines Verzichts eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, welche die Ehrenamtlichen mit ihrer Steuererklärung geltend machen können. Dies wird als Rückspende bezeichnet. Jedoch muss der Verein im Fall der Rückspende dennoch über Geldmittel verfügen und theoretisch in der Lage sein, die Ehrenamtspauschale auszubezahlen.
Weiterhin darf die Tätigkeit nur nebenberuflich und nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Als nebenberuflich wird ein Engagement eingestuft, in das nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle, also maximal 14 Stunden pro Woche, an Zeit investiert wird. Auch Menschen ohne Hauptberuf können mit der Ehrenamtspauschale eine finanzielle Anerkennung ihres ehrenamtlichen Engagements erhalten. Dazu zählen Studierende, Arbeitslose, Empfänger von Bürgergeld, Hausfrauen und Hausmänner sowie Rentner.
Gut zu wissen: Bei Minijobbern wirkt sich die Ehrenamtspauschale nicht auf die monatliche Minijob-Grenze von 603 Euro aus. Typische Vereinsämter sind zum Beispiel Vorstand, Protokollführer, Kassier oder Platzwart. Die Ehrenamtspauschale ist nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden und für eine Vielzahl ehrenamtlicher Aufgaben anwendbar.
Wichtig ist außerdem, dass die Aktivität für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung erfolgt. Eine weitere Bedingung ist, dass die Pauschale durch die Organisation rechtlich sauber geregelt ist. Sie muss entweder in der Vereinssatzung verankert sein oder vorab durch einen formellen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung legitimiert werden. Aus den Vereinsunterlagen sollte transparent hervorgehen, wer für welche Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale erhält. Idealerweise wird mit den Empfängern eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen. Für die Steuererklärung ist eine schlüssige Bezeichnung im Verwendungszweck der Überweisung erforderlich.
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