Urteil – Für Pfändungsschutz Schuldner zuständig
Sozialleistungen können grundsätzlich gepfändet werden. Wer das vermeiden will, muss das Geld, das mal als überschuldeter Mensch vom Jobcenter erhält, auf ein spezielles Pfändungsschutzkonto überweisen.

Das haben die Richter vom Finanzgericht Hamburg so entschieden (Az. 5 K 106/25). Denn: Sind die Sozialleistungen auf ein normales Girokonto gewandert, können sie auch gepfändet werden – auch dann, wenn sie ursprünglich für Familienmitglieder ausgezahlt wurden.
Im konkreten Fall hatte der Kläger über 100.000 Euro Steuerschulden. Vor der Pfändung ließ er sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Zwischendurch ließ er es wieder zu einem regulären Girokonto zurückverwandeln. Leider zum falschen Zeitpunkt. Denn die existenzsichernden Leistungen in Höhe von mehr als 7500 Euro, die das Jobcenter für ihn und seine Familie überwies, wurden sofort ans Finanzamt ausgezahlt.
Sein Widerspruch dagegen wurde vom Finanzamt abgewiesen. Es seien nicht Leistungen für die Existenzsicherung gepfändet worden, sondern ein Guthaben auf seinem Bankkonto. Der Kläger sei trotz Pfändung auch weiterhin nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet.
Warum er das Pfändungsschutzkonto rückgestellt hatte, begründete der Kläger mit seinen erheblichen Mietschulden. Er habe diese bezahlen müssen, um den Verlust der Wohnung zu verhindern. Dafür hätten ihm Bekannte Geld geliehen. Von einem Pfändungsschutzkonto aus wäre das nicht gegangen. Von diesem Spezialkonto aus könne man nur geringe Geldbeträge überweisen. Für die Leistungen vom Jobcenter gebe es allerdings einen speziellen Pfändungsschutz, behauptete er. Denn die Sozialleistungen seien für Ehefrau und Kind bestimmt gewesen.
Die Klage wurde vom Finanzgericht Hamburg abgewiesen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts würden nicht gepfändet. Dafür gebe es einen Pfändungsschutz. Allerdings müsse dafür ein spezielles Konto eingerichtet und sichergestellt werden, dass die Leistungen des Jobcenters darauf fließen. Das habe der Kläger nicht beachtet. Die Ehefrau und das Kind könnten keinen eigenen Pfändungsschutz erhalten. Auch drohe der Familie kein Wohnungsverlust.