Urteil – Schüler auch bei Umweg versichert
Wer kennt es nicht: Wenn man aus der Schule kam, ist man selten auf direktem Weg nach Hause gegangen oder gefahren. Mal lockte eine Eisdiele, die an einem Umweg lag, mal der Fußballplatz in einer der Nebenstraßen. Dass dieses Verhalten normal ist, hat jetzt das Sozialgericht Braunschweig in seinem Urteil bestätigt (Az. S 14 U 140/22).

Damit sind Schülerinnen und Schüler auch dann über die Schule unfallversichert, wenn sie einen längeren und gefährlicheren Umweg von zu Hause in die Schule und für den Heimweg zurück wählen. Denn ihr Verhalten sei, so die Braunschweiger Richter, zwar unvernünftig, aber alterstypisch und erfordere daher einen besonderen Schutz durch die Schülerunfallversicherung.
Im konkreten Fall hatte sich ein 17-Jähriger auf seinem Leichtkraftrad auf den Heimweg gemacht. Wie immer nahm er von der Schule aus nicht den kürzeren Weg durch eine verkehrsberuhigte Zone, sondern den längeren „verhältnismäßig gefährlicheren“ Umweg. In einer Kurve verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, mit dem er mit rund 80 km/h unterwegs war. Dabei prallte er gegen ein Verkehrsschild und landete im Straßengraben. Beim Unfall erlitt er mehrere Knochenbrüche.
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte seinen Antrag auf Unfallschutz ab. Das Argument des Versicherungsträgers: Nur der kürzeste Weg sei versichert gewesen.
Besonderer Schutz
Dem konnten die Richter des Sozialgerichts Braunschweig nicht folgen. Der Unfallschutz müsse auch für einen längeren und gefährlicheren Weg gelten. Denn Kinder und Jugendliche würden sich im Verkehrsraum häufig unvernünftig verhalten. Das könne zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen führen. Da dieses Verhalten der Schülerinnen und Schüler alterstypisch sei, benötigten sie aufgrund der besonderen Gefährdung auch einen besonderen Schutz durch die Unfallversicherung. Der Wegeunfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht somit Schülern auch für einen längeren Umweg zu, urteilten die Richter.