Kategorie Verbandsleben

Wichtige Mitteilung: Der VdK Hamburg hat eine neue Satzung

Anfang Juli fand ein Außerordentlicher Landesverbandstag statt. Hintergrund war ein Schreiben des Finanzamts. Im Rahmen einer Prüfung war aufgefallen, dass die Satzung des VdK Hamburg aus dem Jahr 2022 nicht vollständig den Anforderungen der Abgabenordnung (AO) entsprach. Eine neue Satzung musste erlassen werden.

Die Landesvorsitzende Renate Schommer spricht vor der Delegiertenversammlung.
Die Delegierten des Außerordentlichen Landesverbandstags haben Anfang Juli die neue Satzung des VdK Hamburg beschlossen. © Renate Schommer spricht vor der Delegiertenversammlung.

Nennenswert ist bei den Änderungen die Einfügung eines Satzungsankers für Tochtergesellschaften (§ 2 Abs. 8 + 9). Auch die Kostenpauschalen für Widersprüche, Klagen und Berufungen wurden angepasst und in die Satzung aufgenommen (§ 5 Abs. 4 + 5). Diese werden zum 1. Januar 2027 gültig.

Abdruck

Gemäß § 10 Abs. 8 (alte Satzung) sind Satzungsänderungen allen Verbandsmitgliedern durch Veröffentlichung in der nächsten Ausgabe des Verbandsorgans mitzuteilen. Daher drucken wir die neue Satzung in der VdK-Zeitung ab und veröffentlichen sie auf dem Internetauftritt des VdK Hamburg. Sie wurde inzwischen ins Vereinsregister eingetragen.

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Bezeichnung, zum Beispiel „Stellvertreter/in“, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

(1) Der Verband führt den Namen Sozialverband VdK, Landesverband Hamburg e. V.

(2) Der Sitz des Landesverbandes ist Hamburg.

(3) Der Landesverband ist eine vereinsrechtlich selbstständige Verbandsstufe des Sozialverbandes VdK Deutschland e. V.

(4) Der Landesverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg (VR 4728) eingetragen.

§ 2 Wesen und Zweck des Verbandes

(1) Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Der Landesverband lehnt Krieg und Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ab. Er hält es für seine Pflicht, auch durch Ausdehnung und Ausbau internationaler Beziehungen für die Erhaltung des Friedens einzutreten.

Der Landesverband wendet sich gegen jegliches Verhalten und jegliche Äußerungen, welche die Menschenwürde verletzen und wirkt gegen jede Art von Diskriminierung, Rassismus, Antisemitismus und Benachteiligung.

(2) Der Landesverband ist eine soziale Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Landesverbandes ist die Förderung

der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO),

der Hilfe für Zivilbeschädigte und Menschen mit Behinderungen,

der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),

der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), sowie

die selbstlose Unterstützung der in § 53 AO bezeichneten Personen.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(a) Vertretung der sozialen Interessen des in § 3 Abs. 2 benannten Personenkreises gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen,

(b) Beratung, Vertretung und Betreuung des in § 3 Abs. 2 benannten Personenkreises in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts, des Sozialhilfe- und Behindertenrechts (soweit zugelassen) und in anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten. Wird die Beratung, Vertretung und Betreuung durch eine rechtlich selbständige und gemeinnützige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile einer solchen Gesellschaft vom Verband gehalten werden,

(c) Soziale Betreuung der Mitglieder, die nach ihren Lebensumständen hilfsbedürftig oder vereinsamt sind, z. B. im Rahmen von Besuchen oder durch Zurverfügungstellung von Begegnungs- und Beratungsstätten,

(d) Kulturelle Betreuung des in § 3 Abs. 2 benannten Personenkreises.

(5) Der Verein unterhält die zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke notwendigen Einrichtungen in eigener Verwaltung, soweit sie sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben.

(6) Der Verband wird auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung nur insoweit Einfluss nehmen, als dies zur Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist und parteipolitisch neutral bleibt.

(7) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Der Landesverband ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung seiner Zwecke nützlich oder notwendig erscheinen. Er ist auch berechtigt, hierzu Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich an diesen zu beteiligen.

(9) Der Landesverband kann seine steuerbegünstigten Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass er planmäßig mit Körperschaften, die mit ihm verbunden sind, zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des § 57 Abs. 3 AO zusammenwirkt. Dies kann insbesondere geschehen durch die dieser Satzung als Anlage beigefügten Tätigkeiten mit den in der Anlage bezeichneten Körperschaften. Die Anlage wird dem Finanzamt bei jeder Änderung unverzüglich vorgelegt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Landesverband hat ordentliche und außerordentliche (fördernde) Mitglieder.

(2) Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:

(a) Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, Pflegebedürftige und Patienten,

(b) Rentner,

(c) Unfallverletzte,

(d) Personen, die durch einen anerkannten Umweltschaden gesundheitlich beeinträchtigt sind,

(e) Jede Waise von Hinterbliebenen der in a) bis d) aufgeführten Gruppen,

(f) Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstgeschädigte, Opfer von Gewalttaten sowie Versorgungsberechtigte, auf die das Bundesversorgungsgesetz entsprechende Anwendung findet,

(g) Kriegsbeschädigte und Vermisste,

(h) Die Angehörigen und sonstigen Hinterbliebenen der in den Buchstaben a) bis g) aufgeführten Personengruppen,

(i) Sozialversicherte, Arbeitnehmer,

(j) Sonstige Leistungsberechtigte nach den Sozialgesetzbüchern.

(3) Als außerordentliche (fördernde) Mitglieder können aufgenommen werden:

(a) alle Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sein können,

(b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wenn sie gewillt sind, den Verband in seinen Zielen und Bestrebungen zu unterstützen.

(4) Mit der Mitgliedschaft beim Sozialverband VdK Hamburg e. V. wird zugleich die Mitgliedschaft beim Sozialverband VdK Deutschland e. V. begründet bzw. beendet. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Sozialverbandes Hamburg e. V. richten sich ausschließlich nach dieser Satzung.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserklärung in der Landesgeschäftsstelle beantragt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Landesvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung. Sie besteht mindestens zwei Kalenderjahre.

(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann durch den Landesvorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(3) Näheres kann in einer „Geschäftsordnung“ des Landesverbandes geregelt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Verbandseinrichtungen im Rahmen des Satzungszweckes in Anspruch zu nehmen und sich an Mitgliederversammlungen und Wahlen zu beteiligen. Es können nur ordentliche Mitglieder in die Organe des Verbandes als auch in die Vorstandschaften der Verbandsstufen gewählt werden.

(2) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Hilfe des Verbandes bei der Verfolgung ihrer Ansprüche aus Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts, des Sozialhilfe- und Behindertenrechts sowie in anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Der Verband kann seine Hilfe durch Einschaltung der vom Sozialverband VdK, Landesverband Hamburg e. V. errichteten „Sozialrechtsschutz VdK Hamburg gemeinnützigen GmbH“ mit dem Sitz in Hamburg erbringen. Ein Rechtsanspruch auf Beratung und Vertretung besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Hilfeanspruch, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt.

(3) Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Landessozialgerichten und den Oberverwaltungsgerichten obliegt der vom Verband errichteten „Sozialrechtsschutz VdK Hamburg gemeinnützigen GmbH“ mit dem Sitz in Hamburg. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e. V. mit Sitz in Berlin nach seinen Regelungen wahrgenommen.

(4) Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der „Sozialrechtsschutz VdK Hamburg gemeinnützigen GmbH“ hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der „Sozialrechtsschutz VdK Hamburg gemeinnützigen GmbH“ abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten.

(a) Die von der „Sozialrechtsschutz VdK Hamburg gemeinnützigen GmbH“ zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:

Vorverfahren: 319 Euro 

Klageverfahren: 388 Euro

Berufungsverfahren: 356 Euro 

Beschwerde- u. Beschlussverfahren: 296 Euro 

Untätigkeitsklage: 99 Euro

(b) Bei von der „Sozialrechtsschutz VdK Hamburg gemeinnützigen GmbH“ vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstaben (a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).

(5) Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der „Sozialrechtsschutz VdK Hamburg gemeinnützigen GmbH“ in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an „Sozialrechtsschutz VdK Hamburg gemeinnützigen GmbH“ zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der Sozialverband VdK, Landesverband Hamburg e. V. berechtigt, die Kostenschuld des Mitgliedes mit der Maßgabe teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Ent-gelts zu entrichten sind:

(a) Ununterbrochene Mitgliedschaft bis 2 Jahre:

Vorverfahren: 70 Euro

Klageverfahren: 120 Euro

Berufungsverfahren: 160 Euro

Besteht die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitgliedes bei Beauftragung der „Sozialrechtsschutz VdK Hamburg gemeinnützigen GmbH“ mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung, sind lediglich folgende Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten: 

(b) Ununterbrochene Mitgliedschaft ab 2 Jahren:

Vorverfahren: 30 Euro

Klageverfahren: 50 Euro

Berufungsverfahren: 90 Euro

(6) Der Sozialverband VdK, Landesverband Hamburg e. V. haftet für die Tätigkeit der „Sozialrechtsschutz VdK Hamburg gemeinnützigen GmbH“ sowie der Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten. Für die Verjährung eines Schadensersatzanspruches gelten die Bestimmungen des BGB. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Sozialverband VdK, Landesverband Hamburg e. V. verjährt spätestens mit Ablauf von 3 Jahren nach Beendigung des jeweiligen Verfahrens.

(7) Jedes Mitglied, das ein Rechtsmittelverfahren in einem anderen Bundesland als der Freien und Hansestadt Hamburg anhängig macht, hat die zusätzlichen Kosten für die Wahrnehmung von Terminen, insbesondere Fahrtkosten, in angemessenem Umfang zu übernehmen. Nach Lüneburg 45,60 Euro, nach Stade 45,60 Euro, nach Itzehoe 51,20 Euro, nach Lübeck 53,60 Euro sowie nach Schleswig und Celle 101,60 Euro. In allen anderen Fällen richtet sich die Höhe der Fahrtkosten nach den entsprechenden Regeln des Bundesreisekostengesetzes.

(8) Jedes ordentliche Mitglied kann, sofern in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, in jedes Verbandsorgan gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden.

(9) Außerordentliche (fördernde) Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Rede-, Stimm- und Antragsrecht.

(10) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren, seine Ziele nach Kräften zu unterstützen, die Satzung und die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten.

(11) Ordentliche Mitglieder, die dem Verband noch nicht ein Jahr angehören und sich sozialrechtlich von ihm vertreten lassen, haben zuvor an den Landesverband einen Betrag zu entrichten, der dem Differenzbetrag zwischen dem bisher geleisteten Beitrag und zwölf Monatsbeiträgen entspricht.

§ 6 Beiträge und Zuwendungen

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2) Der monatliche Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder sowie die Beitragsanteile der Verbandsstufen werden vom Landesverbandstag festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und wird am 2. Januar oder mit dem Eintrittsmonat für das Kalenderjahr – ggf. anteilig – fällig. Ist die Mitgliedschaft gekündigt oder das Mitglied vom Landesverband ausgeschlossen worden und gerät oder bleibt das Mitglied mit den Mitgliedsbeiträgen in Verzug, werden diese bis zum satzungsgemäßen Ende der Mitgliedschaft sofort fällig.

(3) Der Beitrag für juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts wird vom Landesvorstand festgesetzt.

(4) Fördernde Mitglieder leisten einen angemessenen Beitrag, der mindestens die Höhe des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes erreichen soll.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft/Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft im Verband endet

(a) durch Tod (bei natürlichen Personen),

(b) durch Streichung von der Mitgliederliste,

(c) durch Austritt,

(d) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen) oder

(e) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist zulässig durch Erklärung in Textform an die Landesgeschäftsstelle mit vierteljährlicher Kündigungsfrist auf den Jahresschluss, wenn die Mitgliedschaft mindestens ein Kalenderjahr bestanden hat (Mindestmitgliedschaft 2 Kalenderjahre).

(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Landesvorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung nach Mahnung in Textform weiterhin länger als 3 Monate im Rückstand bleibt.

(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verband durch den Landesvorstand ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:

(a) wenn es durch Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Verbandes, die Satzung und die auf der Satzung beruhenden Beschlüsse der Verbandsorgane verstößt oder auf andere Art und Weise das Ansehen des Verbandes schädigt oder die wirtschaftlichen Belange des Verbandes missachtet,

(b) wenn es eine mit den Werten des Landesverbandes unvereinbare Gesinnung offenbart.

(5) Das Ausschlussverfahren wird durch den Landesvorstand eingeleitet. Dieser teilt dem Mitglied in Textform die Einleitung des Ausschlussverfahrens unter Nennung der wesentlichen Gründe mit und fordert dieses zu einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Die Frist muss so bemessen sein, dass das Mitglied ausreichend Gelegenheit hat, sich zu dem ihm gegenüber erhobenem Vorwurf zu äußern (Gewährung rechtlichen Gehörs). Über den Ausschluss beschließt der Landesvorstand nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Frist. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Nennung der wesentlichen Gründe in Textform mitzuteilen. 

(6) Gegen die Maßnahmen des Landesvorstandes ist Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses an den Landesvorstand zulässig. Dieser hat den Einspruch zur endgültigen Entscheidung unverzüglich an den Beschwerde- und Schlichtungsausschuss weiterzuleiten. Über die Einspruchsmöglichkeit ist das Mitglied in der Mitteilung über die verhängte Maßnahme zu belehren. Bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten; die Verpflichtung zur Bezahlung der bis zur Beendigung der Mitgliedschaft fälligen Beiträge bleibt bestehen. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch an das Verbandsvermögen. Endet die Mitgliedschaft im Verlauf eines Beitragszeitraumes, erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 8 Organisation und Verwaltung des LV

(1) Der Landesverband besteht aus Ortsverbänden. Diese sind Abteilungen des Verbands und haben keine Selbstständigkeit im Sinne des BGB.

(2) Die Verbandsaufgaben werden wahrgenommen durch:

(a) die Ortsverbände,

(b) den Gesamtvorstand,

(c) den Landesvorstand,

(d) den Landesverbandstag.

(3) Die Verbandsstufen sind in ihrem Bereich für die Betreuung der Mitglieder und für die Erfüllung der Aufgaben des Verbands verantwortlich. Andere Rechtsgeschäfte dürfen durch die Ortsverbände ohne Zustimmung des Landesvorstandes nicht abgeschlossen werden. Näheres kann in der Geschäftsordnung des Verbandes geregelt werden. Der Landesvorstand ist berechtigt und verpflichtet, den Verbandsstufen Weisungen zu erteilen und Kontrollrechte auszuüben.

(4) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 9 Ortsverbände

(1) In den Stadtteilen können Ortsverbände durch Beschluss bzw. nach Zustimmung des Landesvorstandes gegründet werden. Der Anschluss von Ortsverbänden aus anderen Bundesländern ist nur im Einvernehmen mit den sonst zuständigen Landesverbänden möglich.

(2) Die Aufgaben des Ortsverbandes nimmt der gewählte Vorstand wahr. Die Mitgliederversammlung wählt in dem Jahr vor dem Landesverbandstag ab dem 1.  November bis Ende des Monats Februar des Jahres, in dem der ordentliche Landesverbandstag stattfindet, den Vorstand. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

Der Vorstand besteht mindestens aus:

(a) dem Vorsitzenden,

(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Als weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden:

(c) die Hinterbliebenen-/Frauenvertreterin,

(d) der Vertreter der jüngeren Mitglieder

(e) der Verwalter der Handkasse,

(f) der Schriftführer,

(g) der Beisitzer.

Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der besetzten Ämter beschlussfähig. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

Einzelheiten zur Durchführung der Wahlen können in der Wahlordnung des Landesverbandes geregelt werden. 

(3) Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus der Satzung. Sie können in einer „Geschäftsordnung“ näher beschrieben werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen in Textform geladen wurde. Beschlüsse des Ortsverbandes können auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe zum Beispiel per Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Sitzungen herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung mitwirkt und dem Verfahren bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung nicht widerspricht.

(4) Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Ortsverbände haben spätestens alle 4 Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung abzuhalten. Insgesamt sollen die Ortsverbände möglichst jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung abhalten. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstands in Textform unter Beachtung einer Frist von mindestens 7 Tagen mit Angabe der Tagesordnung und der einzelnen Beschlussgegenstände. Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Beschlussprotokolle anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

(6) Ferner sind bis zum 31. März des Jahres, in dem der ordentliche Landesverbandstag stattfindet, 30 Delegierte zum Landesverbandstag von den Mitgliederversammlungen der Ortsverbände zu wählen. Die Anzahl der von jedem Ortsverband zu wählenden Delegierten wird aus dem Mitgliederverhältnis der Ortsverbände zum 30. September des Jahres vor dem Ordentlichen Landesverbandstag ermittelt. Es können bis zu drei Ersatzdelegierte je Ortsverband gewählt werden.

(7) Sollte ein Ortsverband nicht die ihm zustehende Anzahl an Delegierten wählen oder zum Zeitpunkt der Delegiertenwahlen ohne Vorstandsbesetzung sein, verringert sich die Gesamtzahl der Delegierten entsprechend.

(8) Der Landesvorstand kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes Ortsverbände auflösen, umstrukturieren oder anderen Ortsverbänden anschließen.

(9) Der Landesvorstand kann Vorstandsmitglieder der Ortsverbände abberufen, wenn diese gegen die Interessen des Verbandes verstoßen oder sich schwere Mängel in ihrer Vereinsarbeit erweisen, sowie Mitglieder kommissarisch mit der Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben bis zu einer Neuwahl beauftragen. Gegen die Abberufung steht das Recht der Beschwerde innerhalb eines Monats beim Beschwerde- und Schlichtungsausschuss offen.

§10 Organe des LV

(1) Organe des Landesverbandes sind:

(a) Der Landesverbandstag,

(b) Der Landesvorstand,

(c) Der Gesamtvorstand,

(d) Die Geschäftsführung im Sinne des § 30 BGB (besonderer Vertreter)

(e) Die Revisoren,

(f) Der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss.

(2) Mitglieder in Organen, die für den Verband tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(3) Sind Organmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten Sie für ihre Tätigkeiten eine Vergütung, die 840 Euro bzw. die jeweils in Zukunft gesetzlich gültige Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Ziffer 26a EStG jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vgl.kurz fürvergleiche § 31a BGB, gilt auch im Hinblick auf die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins und die Kriterien der Beweislast. Die betroffenen Organe können mit Mehrheit beschließen, dass für Freistellungsansprüche nach § 31a Abs. 2 BGB ebenso wie für den Fall der Außenhaftung eine Versicherung abzuschließen ist. Die Kosten hat der Landesverband zutragen. Entsprechendes gilt auch für die Haftung von Vereinsmitgliedern, im Sinne des § 31b BGB.

(4) Organmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über Art und Umfang der Aufwandsentschädigung des Landesvorstandes entscheidet nach Beratung und Mehrheitsbeschluss der Gesamtvorstand.

§11 Landesverbandstag

(1) Der Landesverbandstag ist das höchste Organ des Landesverbandes. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Verbandsstufen bindend. Er findet alle 4 Jahre – spätestens im November – statt. Die Ortsverbände werden 6 Monate vor dem Termin über diesen in Kenntnis gesetzt.

(2) Das Recht, Anträge zur Behandlung in der Tagesordnung zu stellen, haben alle ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes. Sie sind über die Ortsverbände zustellen. Anträge zum Landesverbandstag, die spätestens 2 Monate vor der Tagung bei der Landesgeschäftsstelle vorliegen, müssen behandelt werden.

(3) Die Einladung mit Tagesordnung und die vorliegenden Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor dem Tagungstermin an die stimmberechtigten Delegierten in Textform abgesandt werden.

(4) Der Landesvorstand kann jederzeit einen außerordentlichen Landesverbandstag einberufen. Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 33 Prozent der Delegierten schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Landesvorstand verlangt wird. Für die Einladungsform und -frist gelten die Regelungen des § 11 Abs. 3.

(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandstages sind:

(a) die Mitglieder des Gesamtvorstandes,

(b) die gewählten Delegierten der Ortsverbände.

Die Ortsverbände entsenden bis zu 30 Delegierte, die auf den Jahreshauptversammlungen der Ortsverbände zu wählen sind. Es können bis zu drei Ersatzdelegierte je Ortsverband gewählt werden. Der Vorsitzende des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses nimmt mit beratender Stimme teil. 

Der Landesvorstand ist berechtigt, Fachreferenten oder Mitglieder zum Landesverbandstag mit beratender Stimme einzuladen. 

(6) Die Wahlordnung und die Geschäftsordnung für Verbandstage werden auf Vorschlag des Landesvorstandes vom Landesverbandstag beschlossen.

(7) Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn zu Beginn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl unterschritten, muss der Verbandstag vertagt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(8) Dem Landesverbandstag sind zu erstatten:

(a) Geschäfts- und Tätigkeitsberichte des Landesverbandes,

(b) Bericht über Jahresergebnisse und Bilanzen,

(c) Bericht der Revisoren,

(d) Bericht des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses.

Der Landesverbandstag beschließt nach Aussprache über die Entlastung des Landesvorstandes. 

(9) Der Landesverbandstag wählt für eine Amtszeit von 4 Jahren:

(a) den Landesvorsitzenden und dessen Stellvertreter,

(b) zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor

(c) den Vorsitzenden des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses,

(d) die Mitglieder des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses

(10) Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Tagungsleitung zu unterzeichnen hat.

§12 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

(a) dem Vorsitzenden,

(b) mindestens zwei, höchstens fünf stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes (§12, Abs. 1). Innerhalb dieses Vorstandes ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch zwei der vorgenannten Personen gemeinsam erforderlich und ausreichend.

(3) Der Landesvorstand wird von dem Landesverbandstag für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Landesvorstands erfolgt offen, es sei denn, die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung. Wiederwahl – auch mehrmals – ist zulässig. Ein gewählter Landesvorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4) Scheidet der Vorsitzende aus dem Vorstand aus, so rückt einer der stellvertretenden Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes an seine Stelle. Sofern aufgrund der Nachrückung nur noch ein Stellvertreter vorhanden ist, können die Mitglieder des Vorstands für die restliche Amtszeit des bisherigen Stellvertreters einen Nachfolger bis zum nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landesverbandstag berufen.

Beim Ausscheiden eines anderen Mitgliedes des Landesvorstandes bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes. 

Die Ersatzwahl ist auf dem nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landesverbandstag vorzunehmen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach der Satzung und den Beschlüssen des Landesverbandstages. Er benennt die nach der Bundessatzung zu entsendenden Ausschussmitglieder. Er bestellt zur Durchführung der Geschäfte mindestens einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB, der mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt.

(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, lädt zu den Vorstands- und Gesamtvorstandssitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von 7 Tagen ein, es sei denn, drei Viertel der Vorstandsmitglieder stimmen einem kurzfristigen Termin zu. Der Vorsitzende beziehungsweise ein Stellvertreter kann den Geschäftsführer beauftragen, in seinem Auftrag die Einladung zu versenden.

(7) Der Sprecher der Revisoren kann zu Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme eingeladen werden.

(8) Der Landesvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ergebnisse sind in einem Beschlussprotokoll zu dokumentieren. Die Beschlüsse des Landesvorstandes können auch außerhalb von Sitzungen auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe zum Beispiel per Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Sitzungen herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der amtierenden Landesvorstandsmitglieder bei der Abstimmung mitwirkt und dem Verfahren bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung nicht widersprochen hat. Klarstellend wird festgehalten, dass persönliche Anwesenheit der Landesvorstandsmitglieder für das vorstehende Mehrheitserfordernis nicht notwendig ist. Beschlüsse können zudem ebenfalls im Umlauf- und Sternverfahren getroffen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dem zugestimmt haben.

(9) Der Landesvorstand ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften beachtet werden, die die Finanzgesetzgebung zur Erhaltung der steuerlichen Gemeinnützigkeit fordert. In diesem Sinne ist der Vorstand befugt, Satzungsänderungen zur Erhaltung der steuerlichen Gemeinnützigkeit ohne Anhörung des Landesverbandstages vorzunehmen, wenn das zuständige Finanzamt diese Änderungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit verlangt. Andere gesetzliche oder gerichtliche Maßnahmen, die eine Satzungsänderung erfordern, werden auf Beschluss des Landesvorstandes von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter ausgeführt. Diese Satzungsänderungen sind allen Verbandsmitgliedern durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Verbandes mitzuteilen.

(10) Der Landesvorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben beratende Ausschüsse oder Einzelpersonen berufen, die die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(11) Der Landesvorstand beschließt eine „Geschäftsordnung“ für alle Verbandsstufen. Der Landesvorstand ist dem Landesverbandstag rechenschaftspflichtig.

(12) Der Landesvorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Werte nach § 5 Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7 ändern.

§ 13 Landesgeschäftsführer

(1) Der Landesvorstand bestellt einen oder mehrere Landesgeschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

(2) Landesgeschäftsführer sind im Rahmen ihrer Bestellung alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(3) Der Landesgeschäftsführer ist hauptamtlicher Angestellter des Landesverbandes.

(4) Der Landesgeschäftsführer ist verantwortlich insbesondere für:

(a) die Leitung des Betriebes der Landesgeschäftsstelle

(b) die Umsetzung der Beschlüsse des Landesvorstandes

(c) die sach- und termingerechte Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

(d) den sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der Sach- und Geldmittel

(e) die Umsetzung/Einhaltung des jährlichen Haushaltsplanes

(f) die personellen Angelegenheiten der Angestellten des Landesverbandes

(g) die Personalführung im Landesverband

(h) die Abführung von Steuern, Beiträgen und Gebühren

(i) die Anlage des Verbandsvermögens zusammen mit einem Mitglied des Landesvorstands

(„Vier-Augen-Prinzip“)

(5) Der Landesgeschäftsführer beschließt über die Einstellung und Entlassung der hauptberuflichen Angestellten.

(6) Der Landesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

(7) Weitere Einzelheiten zum Aufgabenkreis und Umfang der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis können in der Geschäftsordnung des Landesverbandes geregelt werden.

§ 14 Der Gesamtvorstand des Landesverbands

(1) Der Gesamtvorstand des Landesverbandes besteht aus:

(a) dem Landesvorstand,

(b) den Vorsitzenden der Ortsverbände oder ihren Stellvertretern.

Der Sprecher der Revisoren kann zu Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme eingeladen werden.

(2) Vorsitzender des Gesamtvorstandes ist der Landesvorsitzende oder einer der Stellvertreter.

Der Gesamtvorstand wird durch den Landesvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, auf Vorstandsbeschluss unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von sieben Tagen einberufen. 

(3) Der Gesamtvorstand beschließt über:

die Entsendung der Delegierten zum Bundesverbandstag,

Satzungsänderungen, die dem Landesverbandstag zur Entscheidung vorgelegt werden,

die Beitragsanteile der Verbandsstufen bei Änderung der Beitragshöhe, die dem Landesverbandstag vorgeschlagen werden sollen,

Organisationsänderungen innerhalb des Landesverbandes,

die Kassenordnung des Landesverbandes.

(4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse des Gesamtvorstandes können auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe zum Beispiel per Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Sitzungen her-beigeführt werden, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung mitwirkt und dem Verfahren bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung nicht widerspricht.

§ 15 Revisoren

(1) Die Revision des Landesverbandes wird von zwei Revisoren vorgenommen, von denen einer die Funktion des Sprechers der Revisoren wahrnimmt.

Der Landesverbandstag wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor für eine Amtszeit von 4 Jahren. Wiederwahl – auch mehrmals – ist zulässig. Die Revisoren bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Ausfall eines Revisors rückt der Ersatzrevisor nach.

(2) Die Revisoren haben die Aufgabe, die Bücher und Aufzeichnungen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen zu prüfen. Hierbei ist die satzungsgemäße Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Landesvorstandes zu prüfen. Die Prüfung hat auf Basis einer Stichprobenkontrolle zu erfolgen. Über Art und Umfang ihrer Prüfung entscheiden die Revisoren in eigener Verantwortung.

(3) Die Revision soll vor der abschließenden Erstellung der Rechnungslegung und der Haushaltsplanung erfolgen. Die erstellte Rechnungslegung ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisoren.

(4) Die Revisoren werden in ihrem Aufgabenbereich von der Landesgeschäftsstelle unterstützt. Insbesondere werden ihnen alle für die Prüfung notwendigen Bücher und Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Revision erfolgt ausschließlich in den Räumen der Landesgeschäftsstelle.

(5) Die Revisoren sind allein dem Landesverbandstag rechenschaftspflichtig und legen zum Landesverbandstag einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen seit dem letzten Verbandstag vor. Sie können auch die Entlastung des Landesvorstandes und der Geschäftsführung beantragen. Sie nehmen an den Landesverbandstagen mit beratender Stimme teil.

§ 16 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse auf Landesverbandstagen über die Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Alle weiteren Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, wenn die Satzung andere Mehrheiten nicht vorschreibt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit.

(3) Sämtliche Beschlüsse und Wahlergebnisse sind von der Tagungsleitung zu protokollieren und von zwei Mitgliedern der Tagungsleitung zu unterzeichnen.

§ 17 Doppelfunktionen

(1) Revisoren dürfen nicht:

dem Landesvorstand oder

dem Gesamtvorstand angehören

oder Angestellte des Landesverbandes sein.

(2) Vorstandsmitglieder aller Verbandsstufen dürfen außerhalb der Organisationen des VdK keine Vorstandsämter in anderen Organisationen mit ähnlichen Verbandszwecken und Zielen annehmen. Davon ausgenommen sind Vorstandsämter in Behindertenarbeitsgemeinschaften.

§ 18 Widerspruch bei Wahlen

(1) Wahlprotokolle der Vorstandswahlen in den Ortsverbänden sind innerhalb einer Woche abschriftlich von der Protokollführung dem Landesvorstand zuzuleiten.

(2) Der Landesvorstand kann aus wichtigen Gründen innerhalb eines Monats gegen die Wahl eines Ortsverbandsvorstandsmitgliedes Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist dem Gewählten und dem Vorstand der Verbandsstufe schriftlich zuzustellen.

(3) Gegen den Widerspruch kann der Gewählte innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Beschwerde- und Schlichtungsausschuss einlegen.

(4) Nach persönlicher Anhörung des Landesvorstandes und des Beschwerdeführers entscheidet der Ausschuss über den Widerspruch.

(5) Wird dem Widerspruch des Landesvorstandes stattgegeben oder ist eine Beschwerde innerhalb der Frist nicht eingegangen, muss die Wahl wiederholt werden.

§ 19 Beschwerde- und Schlichtungsausschuss

(1) Der Ausschuss ist ein ständiger Ausschuss und besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und kann um bis zu zwei Ersatzmitglieder ergänzt werden. Für die Wahl gilt die Wahlordnung für Verbandstage des Landesverbandes entsprechend.

Der Landesverbandstag wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses für eine Amtszeit von 4 Jahren. Wiederwahl – auch mehrmals – ist zulässig. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Ausschusses bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2) Der Ausschuss entscheidet in internen Verbandsangelegenheiten und im Übrigen in den Fällen, die die Satzung ausdrücklich vorsieht. Der Entscheidungsfindung hat eine Anhörung der Beteiligten vorauszugehen. Verweigern Beteiligte diese Anhörungsmöglichkeit, wird nach Aktenlage entschieden.

(3) Mitglieder des Landesvorstandes und Revisoren können dem Beschwerde- und Schlichtungsausschuss nicht angehören.

(4) Wird der Ausschuss in Angelegenheiten eines Ausschussmitgliedes tätig, so ruht dessen Funktion und wird für die Dauer des Verfahrens von einem Ersatzmitglied wahrgenommen.

§ 20 Vereinigung mit anderen Landesverbänden

(1) Ein für diesen Zweck einberufener Landesverbandstag kann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, einem mit anderen Landesverbänden gebildeten Verbund beizutreten.

§ 21 Auflösung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes Hamburg kann nur auf einem für diesen Zweck einberufenen Landesverbandstag beschlossen werden.

Der Beschluss muss von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes:

(a) an den Sozialverband VdK Deutschland e. V. (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter VR 33838) oder

(b) an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. Landesverband Hamburg, Brauhausstraße 17, 22041 Hamburg, oder

(c) an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Hamburg e. V. (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 4281), 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Landesverbandstag am 7. Juli 2026 und die Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.