
Chronische und seelische Erkrankungen
Serie zum GdB: Teil 3
Nicht nur Menschen mit einer Sinnes- oder Mobilitätseinschränkung können einen Schwerbehindertenausweis bekommen. Unter Umständen wird auch eine chronische oder seelische Erkrankung als Behinderung anerkannt. Im dritten Teil unserer Serie zum GdBkurz fürGrad der Behinderung erklären wir, welche Krankheiten als Schwerbehinderung anerkannt werden können.

Mehr als ein Drittel aller Deutschen leidet an einer oder mehreren chronischen Erkrankungen. Mit zunehmendem Alter sind mehr Menschen betroffen. Anerkannt werden können schwerwiegende Erkrankungen wie zum Beispiel Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlaganfall, Rheuma, Diabetes, Multiple Sklerose, aber auch schmerzhafte Rückenleiden und Krebserkrankungen.
Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 50 oder mehr. Auch mit einer schweren chronischen Erkrankung kann man diesen GdBkurz fürGrad der Behinderung erreichen. Oft wissen die Betroffenen nicht, dass sie Anspruch auf Nachteilsausgleiche wie kürzere Arbeitszeiten oder zusätzliche Urlaubstage hätten.
Schwer chronisch krank
Laut einer Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses von Kassen und Ärzten (G-BA) gilt als schwer chronisch krank, wer mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Erkrankung auf ärztliche Behandlung angewiesen ist sowie einen Pflegegrad oder eine Schwerbehinderung hat oder sich in dauerhafter Behandlung befindet, da sich die Erkrankung sonst verschlimmern würde.
Die Möglichkeit der Anerkennung als Behinderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen C-335/11 und C-337/11) im Jahr 2013 zurück und soll die Betroffenen vor Diskriminierungen wegen ihres Gesundheitszustands schützen.
Laut Gesetz können neben körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen auch psychische und seelische Einschränkungen eine Behinderung darstellen. Im Sozialgesetzbuch IX (SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX) heißt es dazu: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
In Deutschland leben laut Statistik mehr als zehn Millionen Menschen mit einer Behinderung, darunter rund 7,6 Millionen schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt, wer einen anerkannten Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 50 oder mehr hat. Ab einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50 kann man einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von mindestens 30 können unter Umständen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sein.
Schwer psychisch krank
Nicht jede psychische Erkrankung zieht eine Behinderung nach sich. Doch psychische und seelische Erkrankungen können für die Betroffenen gravierende Auswirkungen auf den Lebensalltag haben, zum Beispiel wenn es ihnen nicht mehr möglich ist, zur Arbeit zu gehen, Kontakte zu pflegen oder sich selbst zu versorgen. Motivation, Leistungs- und Kommunikationsfähigkeit und Sozialverhalten können stark eingeschränkt sein.
Zur Beurteilung der Schwere einer Behinderung wird der sogenannte Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) herangezogen. Grundlage für die Feststellung des GdBkurz fürGrad der Behinderung ist die Versorgungs-Medizinverordnung (VersMedV). Sie listet Erkrankungen und Einschränkungen auf und gibt einen Anhaltspunkt, welcher GdBkurz fürGrad der Behinderung für welche Einschränkung geltend gemacht werden kann. Da bei der Beurteilung jeweils die Auswirkung einer Beeinträchtigung individuell eingeschätzt wird, sind die darin genannten GdBkurz fürGrad der Behinderung zunächst nur Anhaltswerte. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung ermittelt.
In der Versorgungsmedizin-Verordnung sind in Teil B unter 3. „Nervensystem und Psyche“ unter anderem Psychosen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumata aufgeführt, die beispielsweise Angstzustände und Phobien, Zwangsstörungen, Depressionen und soziale Anpassungsschwierigkeiten mit sich bringen können. Auch Suchtkrankheiten wie Drogen- oder Alkoholabhängigkeit und deren Auswirkungen können eine Behinderung nach sich ziehen.
Die Bewertung einer psychischen Einschränkung ist, da es sich um sehr individuelle Fälle und Leidensgeschichten handelt, nicht einfach und für die Betroffenen in der Praxis nicht immer nachvollziehbar. Die Auswirkungen und Störungen, die eine psychische Erkrankung mit sich bringt, können von Person zu Person sehr unterschiedlich sein. Für die Beurteilung des GdBkurz fürGrad der Behinderung werden immer die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft betrachtet.
Antrag auf GdB
Chronische und psychische beziehungsweise seelische Erkrankungen können unter Umständen als Schwerbehinderung anerkannt werden. Zunächst stellt der oder die Betroffene einen Antrag auf Feststellung des GdBkurz fürGrad der Behinderung. Dies geschieht bei der Kommunalverwaltung oder beim Versorgungsamt. Zur Beurteilung der Beeinträchtigung wird in der Regel ein ärztliches beziehungsweise psychiatrisches Gutachten herangezogen.
Liegt eine psychische Behinderung vor, kann es verschiedene Hilfen und Schritte zur Unterstützung geben, beispielsweise im Arbeitsleben in Form von präventiven Maßnahmen, Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM), Therapie, stufenweiser Wiedereingliederung, Änderungen in der Arbeitsorganisation, Unterstützter Beschäftigung (UB) und vieles mehr. Die Datenbank Rehadat bietet Fallbeispiele „Nach Behinderungsarten“ unter Externer Link:www.rehadat-gutepraxis.de/praxisbeispiele
Serie zum GdB
Mit dem Grad der Behinderung (GdB) wird ermittelt, welche Nachteilsausgleiche betroffenen Menschen zustehen.
Die Serie umfasst folgende Artikel:
Teil 1: Allgemeines und rechtlicher Rahmen
Teil 2: Neufeststellungsantrag und Risiko der Herabsetzung
Teil 3: Chronische und seelische Erkrankungen
Teil 4: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Teil 5: Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen