Kategorie VdK-Zeitung Tipp Kinder und Jugendliche

Freibetrag für Alleinerziehende nutzen

Die finanzielle Situation ist bei den meisten Allererziehenden recht angespannt. Es ist nicht verwunderlich, dass 84 Prozent der Meinung sind, dass die staatliche Unterstützung nicht ausreicht und ausgebaut werden sollte. Eine kleine Finanzspritze bietet der bestehende steuerliche Entlastungsbetrag. Doch Vorsicht: Dieser entfällt sofort, wenn ein neuer Partner einzieht. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin.

Das Bild zeigt einen kleinen Jungen mitten in einem Umzug.
Der Einzug eines neuen Partners hat viele Vorteile; steuerlich wirkt er sich eher negativ aus. © stock.adobe.com/Kzenon

In Deutschland gibt es aktuell rund 11,86 Millionen Familien. Gemeint sind damit Eltern-Kind-Gemeinschaften. 23 Prozent davon sind alleinerziehend. Das heißt, dass kein Partner im Haushalt lebt und sich an den Finanzen sowie der Kinderbetreuung beteiligt. 43 Prozent der Alleinerziehenden leben infolgedessen unter der Armutsgefährdungsquote. Einen Ausgleich soll der steuerliche Belastungsbetrag bieten. Für jeden Monat, in dem die gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllt sind, können Alleinerziehende davon profitieren. 

Der jährliche Freibetrag für das erste Kind macht 4260 Euro aus. Für jedes weitere Kind kommt ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro pro Jahr obendrauf. Dieser Steuerfreibetrag wird von der Summe der Einkünfte Alleinerziehender abgezogen und mindert den zu versteuernden Betrag. Somit bleibt mehr vom hart verdienten Lohn übrig.

Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 Euro und einem Kind springt somit ein Steuervorteil von etwa 1232 Euro pro Jahr heraus. Das sind gut 100 Euro mehr, die monatlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1313 Euro. Voraussetzung ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt leben und dort gemeldet sind. 

Allerdings werden nur „echte“ Alleinerziehende begünstigt, die sich mit keinem Partner die Wohnung teilen. Dies gilt auch für Unverheiratete und einzeln veranlagte Paare. Gibt es einen neuen Partner, sollte gut überlegt werden, ob ein Zusammenziehen finanziell mehr Vor- oder Nachteile bringt. 

Nachteilig wirkt sich aus: Der Entlastungsbeitrag entfällt ab dem Monat, in dem die Wohnung dauerhaft geteilt wird. Auf der anderen Seite ist es finanziell positiv, wenn der neue Partner sich an den Miet- und Lebenshaltungskosten beteiligt und seinen Anteil dazuzahlt. Doch: „Auch wenn keine finanzielle Beteiligung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, ist der Entlastungsbetrag dahin“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Der Gesetzgeber sei hier rigoros. 

Wie funktioniert es?

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Steuersenkung zu beantragen. Ist der alleinerziehende Elternteil in Steuerklasse 1 verblieben, sollte unbedingt die Möglichkeit eins genutzt werden, rät die Lohi. Dafür ist innerhalb von vier Jahren eine Steuererklärung mit der ausgefüllten Anlage Kind einzureichen, wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung auf einmal. Diese Summe kann beispielsweise für eine Nachzahlung bei den Energie- und Betriebsnebenkosten der Wohnung oder eine kleinere Anschaffung verwendet werden.

Die zweite Möglichkeit lautet, unterm Jahr in die Steuerklasse 2 zu wechseln. Für den Erhöhungsbetrag muss ein zusätzlicher Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Dies kann beim örtlichen Finanzamt oder durch Elster-Nutzer online erfolgen. Der Freibetrag und der Erhöhungsbetrag werden anschließend bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. So wird der Steuervorteil beim laufenden monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unmittelbar berücksichtigt. Infolgedessen fließt jeden Monat mehr Netto aufs Konto. Das Geld steht damit sofort zur Verfügung. Gut zu wissen: Eine Steuererklärung wird deswegen ausnahmsweise nicht zur Pflicht, kann sich aber dennoch lohnen.

Mehr Informationen und Unterstützungsangebote unter

Externer Link:www.lohi.de/steuertipps