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Unser Tipp: Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Von: Interview Helen Alberding

Ob Medikamente, eine Brille oder die Fahrtkosten zum Arzt – unmittelbare Krankheitskosten, die die Krankenkasse nicht oder nur zum Teil zahlt, lassen sich als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das ganze Jahr über konsequent die Belege über diese Ausgaben zu sammeln, kann sich also lohnen. Tobias Gerauer, Steuerberater und Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., kurz Lohi, erklärt im Interview, wann ein Steuerbonus winkt.

An der Wand einer geraden Treppe ist ein Treppenlift montiert.
Krankheitsbedingt kann ein Treppenlift steuerlich geltend gemacht werden. © stock.adobe.com/Robert Kneschke

Wie kann ich Gesundheitskosten mit meiner Steuererklärung absetzen?

Die Bedingung ist, dass in dem Jahr der steuerliche Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen überschritten wird. Das heißt, die Schwelle der „zumutbaren Belastung“ wird überschritten. Jeder Euro, der über dieser Grenze liegt, kann von der Steuer abgesetzt werden. Die zumutbare Belastung wird vom Finanzamt festgesetzt und geht von einem bis sieben Prozent des zu versteuernden Einkommens. Der Prozentsatz hängt von der Veranlagungsart, der Kinderzahl im Haushalt und der Einkommenshöhe ab.

Porträtfoto von Tobias Gerauer
Tobias Gerauer © Lohi

Woher weiß ich, dass ich genug Ausgaben habe, um diese anrechnen zu lassen?

Ob die Ausgaben hoch genug sind, stellt sich oft erst am Ende eines Jahres heraus. Daher ist es wichtig, das ganze Jahr über konsequent Belege zu sammeln und systematisch aufzuheben. Je mehr Ausgaben ich habe, desto leichter wird die individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Es bietet sich also an, in dem Jahr, in dem die Zähne saniert werden, auch gleich die neue Gleitsichtbrille anzuschaffen und die Ausgaben zu häufeln. Teilleistungen und Zuschüsse der Krankenkassen oder Rentenversicherung müssen bei der Kostenaufstellung für das Finanzamt abgezogen werden, denn ich kann nur die verbliebenen selbst getragenen Kosten geltend machen.

Und welche Kosten kann ich geltend machen?

Unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen sehr viele private Ausgaben, die der Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen. Diese umfassen die Kosten für Arznei, Heil- und Hilfsmittel, über Honorare für Arzt und Heilpraktiker, bis hin zu den selbst getragenen Kosten eines Kuraufenthalts oder spezieller Therapien. Zu den absetzbaren Klassikern zählen zum Beispiel Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Zahnersatz, Implantate, zahnmedizinische Behandlungen, Augen-Laser-Behandlungen, orthopädischen Einlagen, Rollatoren und Rollstühle.

Aber auch krankheitsbedingte Umbaumaßnahmen wie der Einbau eines Treppenliftes sowie die Kosten für den Hausnotruf im Seniorenheim können steuerlich geltend gemacht werden. In fast jedem Haushalt finden sich Zuzahlungen für Medikamente, für Hilfsmittel wie Schienen oder Krücken, für Physiotherapie oder vielleicht auch Krankenhausaufenthalte. Auch diese Quittungen sind wertvoll. Bei Kuraufenthalten kommt häufig eine Kurtaxe, Unterbringungskosten und Kosten für die Verpflegung dazu. Letzteres wird mit Verpflegungspauschalen abzüglich der Haushaltsersparnis berücksichtigt.

Was ist die Voraussetzung, dass meine Ausgaben anerkannt werden?

Meistens ist dafür zumindest eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich, zum Beispiel für Nahrungsergänzungsmittel, die als Arzneimittel zugelassen sein müssen. Man kann sich für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ein privatärztliches Rezept holen und in der Apotheke beim Kauf abstempeln lassen. In anderen Fällen kann auch eine Bescheinigung über die Notwendigkeit vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder sogar ein amtsärztliches Attest vom Gesundheitsamt die Voraussetzung sein.

Die höchsten Voraussetzungen gelten im Falle der Notwendigkeit einer Begleitperson und für Hilfsmittel wie Betten oder Badewannen, Kuren, psychotherapeutische Behandlungen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Derartige Bescheinigungen müssen unbedingt vor der Behandlung, Therapie oder Leistungserbringung eingeholt werden. Ein hinterher akzeptiert das Finanzamt nicht. Für die Rechnung ist hingegen nicht der Zeitpunkt der Leistung, sondern der Zahlung entscheidend. Ein Steuerabzug ist nur für das Jahr, indem die Zahlung geleistet wurde, möglich.

Und wie sieht es mit Fahrtkosten oder Parkgebühren bei einem Arzt- oder Krankenhausbesuch aus?

Richtig, die Fahrtkosten zu den Praxen, ins Krankenhaus, zum Kurhotel, zu Apotheken und Sanitätshäusern gehören ebenfalls dazu. Wer mit dem eigenen Pkwkurz fürPersonenkraftwagen fährt, kann 30 Cent je gefahrenen Kilometer absetzen. Hierfür sind jedoch Aufzeichnungen über die Termine und Fahrtziele notwendig, um die Fahrten nachweisen zu können. Auch Parktickets können so berücksichtig werden. Für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln reichen die Tickets, bei der Fahrt mit dem Taxi sind Quittungen für die Fahrten einzuholen. Besuchsfahrten von Ehegatten werden leider nicht anerkannt, es sei denn, es handelt sich um eine behinderungsbedingte Begleitperson.

Was gilt für diese Begleitpersonen?

Für fahrttechnische Mehraufwendungen bei geh- und stehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder 70 und dem Merkzeichen G ist keine Einzelabrechnung notwendig. Es gibt eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 Euro. Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, blinde und hilflose Menschen beträgt die Pauschale sogar 4500 Euro. Weitere Fahrtkosten können dann nicht mehr abgesetzt werden.