Urteil – Arbeitsassistenz auch in der Elternzeit
Wer schwerbehindert ist und in der Elternzeit seine Tätigkeit auf zehn Wochenstunden verringert hat, hat dennoch Anspruch auf die Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz beim Integrationsamt.
Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitsumfang vertraglich auf mindestens 15 Stunden reduziert war und während der Elternzeit ruht. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem Urteil (Aktenzeichen 1 K 140/24.MZ) vom 10. Oktober 2024.
Im konkreten Fall hatte eine Projektleiterin geklagt, die mit einem Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 100 unbefristet beschäftigt war. Für ihre 20-stündige Tätigkeit pro Woche war sie auf eine Arbeitsassistenz angewiesen, die vom Integrationsamt bezahlt wurde. Als sie nach der Schwangerschaft Elternzeit nahm, reduzierte sie ihre Wochenarbeitszeit auf zehn Stunden.
Ihren Anspruch auf Arbeitsassistenz lehnte daraufhin das Integrationsamt ab. Es verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Neunten Sozialgesetzbuch, wonach eine Arbeitsassistenz nur für ein „förderfähiges Beschäftigungsverhältnis“ in Frage komme. Dieses liege in diesem Fall nicht mehr vor, da die schwerbehinderte Mutter keine 15 Stunden pro Woche arbeite.
Die Projektleiterin klagte und bekam Recht. Die Mainzer Richter argumentieren, dass der Gesetzgeber mit der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz schwerbehinderte Menschen gleichstellen wolle, damit sie sich gegenüber ihren nicht behinderten Wettbewerbern behaupten können. Dieser Anspruch bleibe bestehen, wenn in der Elternzeit die Arbeitszeit verringert werde.
Vertragsgrundlage
Grundlage für einen Anspruch sei die vertraglich festgelegte Arbeitszeit. Im Falle der Klägerin liege die Wochenarbeitszeit bei 20 Stunden und damit über der gesetzlichen Grenze von 15 Stunden. Daran ändere auch die Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit nichts. Denn nach der Elternzeit werde die Klägerin wieder zum vertraglichen Arbeitszeitumfang zurückkehren. Dieser diene der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage.