Urteil – Behörde zum Handeln verpflichtet
Auch wenn eine Behörde nicht eindeutig zuständig ist, darf sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe nicht einfach liegen lassen. Stattdessen hat sie dem Antragsteller dies mitzuteilen und den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Das hat das Sozialgericht Lüneburg entschieden (Az. S 38 SO 10/25).

Im konkreten Fall hatte eine Vormundin als gesetzliche Betreuerin für einen damals Jugendlichen die Weiterführung einer stationären Hilfemaßnahmen nach dessen Volljährigkeit beantragt. Der heute 20-Jährige bezog seit 2013 Leistungen der Eingliederungshilfe und lebte in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe. Als die entsprechende Behörde auf mehrfachen Hinweis nicht reagierte, verlangte der Kläger eine gerichtliche Feststellung. Über seinen Antrag sollte nicht ohne sachlichen Grund entschieden werden. Die Behörde wies den Vorwurf der Untätigkeit zurück. Der Fachdienst Eingliederungs- und Gesundheitshilfe könne unter anderem aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit keine rechtmäßigen Bescheide erlassen, so die Begründung.
Die Lüneburger Richter entschieden, dass der Kläger auch als Volljähriger einen Anspruch auf die stationäre Hilfemaßnahme habe und die Behörde „ohne zureichenden Grund“ den Antrag untätig liegen gelassen habe. Mit dem Antrag sei aber ein Verwaltungsverfahren ausgelöst worden. Die Behörde hätte in jedem Fall tätig werden müssen.
Denn: „Keinesfalls kann eine Behörde durch bloßes Nichtstun ihre Entscheidung der rechtsstaatlichen Kontrolle entziehen.“ Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich einer Behörde fallen, müssen von ihr auch bearbeitet werden. Die Behörde könne dies nicht ablehnen, mit dem Hinweis, dass der Antrag in der Sache „unzulässig“ oder „unbegründet“ sei. Falls sie wirklich meine, für einen Antrag nicht zuständig zu sein, müsste sie trotzdem einen Verwaltungsakt erlassen, der das Verwaltungsverfahren beendet. Und sie müsse den Antrag an die Stelle weiterleiten, die ihrer Meinung nach zuständig sei. Der beschriebene Verfahrensweg sichere Betroffenen, dass sie ihre sozialen Rechte auch tatsächlich bekommen können.