Kategorie VdK-Zeitung Sozialrecht

Urteil – Bei Wanzenbefall ist Erstausstattung nötig

Von: syk

Grundsicherungsempfänger dürfen nach einem Bettwanzenbefall nicht mit 115 Euro abgespeist werden. Zu diesem Preis gebe es kein neues Sofa, erklärte das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem Urteil, das am 5. April 2024 veröffentlicht wurde (Az. L 4 AS 153/23 D). Damit stufte das Gericht die entsprechende Fachanweisung der Stadt Hamburg als zu niedrig ein.

Ein Schädlingsbekämpfer in Schutzbekleidung besprüht ein Sofa.
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Im konkreten Fall hatte ein Paar, das Grundsicherungsleistungen des Jobcenters bezog, Anfang 2022 einen Bettwanzenbefall in seiner Wohnung festgestellt. Nach der Schädlingsbekämpfung beantragten sie beim Jobcenter die Kostenübernahme für neue Möbel. Dem stimmte das Jobcenter nicht zu. Die Familie hätte schon über Möbel verfügt und könnte daher keine Kostenübernahme für eine Erstausstattung erhalten. Bei der geforderten Kostenübernahme handele es sich aber um eine Ersatzbeschaffung; diese müsste aus dem Regelsatz finanziert werden.

Das Paar mit zwei Kindern beantragte daraufhin ein Darlehen, das die Behörde nicht bewilligte. Ein gerichtliches Eilverfahren klärte die Situation: Das Jobcenter wurde per Gericht gezwungen, ein Darlehen in Höhe von insgesamt 1534 Euro zu gewähren. Zusätzlich versuchte die Familie gerichtlich einen Zuschuss durchzusetzen. Das Jobcenter zahlte daraufhin 115 Euro als Beihilfe für die Anschaffung eines Sofas. Damit entspreche man den Fachanweisungen der Stadt Hamburg. Wenn das Geld für ein neues Sofa nicht ausreiche, könne sich die Familie auch eines aus zweiter Hand kaufen.

Anders als das Jobcenter sprach das LSG der Familie einen Zuschuss für ein Sofa in Höhe von insgesamt 200 Euro zu. Bei dieser Anschaffung handele es sich um eine Erstausstattung, so die Begründung, nicht um eine Ersatzbeschaffung. Das LSG Hamburg stützte sich in seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSGkurz fürBundessozialgericht) aus dem Jahr 2014. Die Kasseler Richter hatten damals geurteilt, dass eine Erstausstattung notwendig sei, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände Möbelstücke mehr als üblich abgenutzt werden (Az. B 4 AS 57/13 R). Der Schädlingsbefall sei so ein außergewöhnlicher Fall.

Die Pauschale von 115 Euro wäre viel zu niedrig bemessen, so die Hamburger Richter. Der Betrag, der aus 2015 stammt, reiche nicht mehr aus. Für die Festlegung der Preishöhe sei der Gebrauchtmarkt nicht geeignet. Für 200 Euro ist ein neues Dreisitzsofa zu bekommen. Diesen Betrag müsste das Jobcenter der Familie zugestehen.