Kategorie Urteil Behinderung im Job

Urteil – Berufsfreiheit bei Sehbeeinträchtigung

Von: syk

Die Berufsfreiheit für Menschen mit Behinderungen darf nur eingeschränkt werden, wenn das Gemeinwohl in Gefahr ist. Dies ist nicht der Fall, wenn einem Arzt mit Sehbeeinträchtigung seine Approbation erteilt wird.

Ein Arzt spricht mit einem Patienten.
Im Grundgesetz gibt es ein Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung. © stock.adobe.ce/goodluz

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vor Kurzem so entschieden. Deshalb darf das Land Hamburg, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, die berufliche Zulassung nicht an bestimmte Auflagen binden (Az. 3 C 17.23).

Im konkreten Fall wurde bei einem jungen Mann im Medizinstudium eine Makuladegeneration diagnostiziert. Bei dieser Erkrankung der Netzhaut droht eine Abnahme der Sehschärfe und Ausfälle im Gesichtsfeld. Als der Student nach erfolgreicher Prüfung die Erteilung der Approbation beantragte, lehnte das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Hamburg seinen Antrag ab.

Die Begründung der Behörde: Der junge Mann könne aus gesundheitlichen Gründen den Arztberuf nicht ausüben. Ihm fehle die nötige Sehfähigkeit, die für den Arztberuf dringend notwendig sei. Die Behörde bot an, eine Berufserlaubnis zu erteilen. Damit hätte der angehende Arzt berufliche Einschränkungen hinnehmen müssen. Zum Beispiel kann ein Arzt, der nur eine Berufserlaubnis hat, nicht allein seinen Beruf ausüben, sondern muss immer einen Kollegen mit Approbation hinzuziehen. Gleichzeitig ist eine Berufserlaubnis zeitlich beschränkt und gilt nur für das erteilende Bundesland.

Der angehende Arzt wollte sich damit nicht zufriedengeben und klagte. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab ihm recht. Schließlich wolle er in der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie arbeiten, wofür er laut mehrerer Sachverständigengutachten geeignet sei. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) dagegen wies die Klage ab. Eine Eignung für nur einen Fachbereich reiche für eine Approbation nicht aus. 

In oberster Instanz wurde das Urteil des OVG nun kassiert. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Hamburger Verwaltungsrichtern recht. Im Grundgesetz gebe es ein Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung, argumentierten auch die Leipziger Richter. Nur in sehr wenigen Fällen dürfe in die Berufsfreiheit dieser Menschen eingegriffen werden, nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls. Im konkreten Fall seien keine Gemeinwohlgründe betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies das Verfahren zurück ans OVG. Dessen Richter mögen die Eignungsfeststellung für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie nun nachholen.