Kategorie Urteil Erwerbsminderungsrente

Urteil – Home-Office-Verweis greift hier zu kurz

Von: ayk

Kann ein Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit nicht mehr dauerhaft zurücklegen, dann ist eine Arbeit für ihn auch im Home-Office nicht möglich.

Ein Mann mit Krücken steht im Gerichtssaal.
© stock.adobe.com/Wellenhofer Designs

Hintergrund ist, dass eine Tätigkeit zu Hause „den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ nicht entspricht. Einem wegeunfähigen Versicherten steht daher eine Erwerbsminderungsrente zu, urteilte das Sozialgericht Darmstadt (Az. S 25 R 367/22).

Im konkreten Fall hatte eine Erzieherin bei der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Ihre Begründung: Sie sei aufgrund starker orthopädischer Beschwerden und einer Depression nicht mehr arbeitsfähig. Die Rentenversicherung holte mehrere Gutachten ein. Dabei wurde festgestellt, dass die Erzieherin körperlich leichte Tätigkeiten noch sechs Stunden verrichten könne, mittelschwere Tätigkeiten noch unter drei Stunden. Allerdings sei sie nicht mehr wegefähig. Der Grund dafür seien die starken Knorpelschäden in den Knien. Deshalb könne die Frau nicht einmal 250 bis 300 Meter täglich zu Fuß zurücklegen. Auch das Selbststeuern eines Fahrzeugs sei ihr nicht möglich.

Trotzdem lehnte die Rentenversicherung den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab. Begründung: Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Gutachtens noch erwerbsfähig gewesen. Das Gutachten habe zwar festgestellt, dass sie mit dem Auto nicht mehr zur Arbeit kommen könne, dennoch hätte sie aber im Home-Office arbeiten können.

Für die Richter war diese Argumentation nicht schlüssig. Ein Versicherter sei voll erwerbsgemindert, sobald er laut Gutachten bis auf weiteres wegen Krankheit oder Behinderung täglich keine drei Stunden arbeiten kann. Auch gehöre zu einer Erwerbsfähigkeit hinzu, dass man mobil sei und seine Arbeit in zumutbarer Zeit antreten könne. Zumutbar heißt: 500 Meter zu Fuß in 20 Minuten. Das gelte so auch für arbeitslose Versicherte. Im konkreten Fall sei dies der Klägerin aber nicht möglich. Auch stünden ihr Hilfsmittel für ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht zur Verfügung, um die Wegeunfähigkeit auszugleichen. 

Der Hinweis aufs Home-Office greife zu kurz. Im Home-Office würden nur Mitarbeiter arbeiten, die auch im Büro arbeiten könnten. Im konkreten Fall gehe dies nicht, auch sei der Beruf der Klägerin kein Bürojob. Daher stehe ihr eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zu.