Kategorie VdK-Zeitung Urteil Gesundheit

Urteil: Krankengeldanspruch auch ohne Arzttermin

Von: Syk

Wer keinen Praxistermin am ersten Tag der Krankmeldung bekommt, verliert seinen Krankengeldanspruch nicht. Das hat das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) zuletzt entschieden (Az. B 3 KR 11/22 R). Denn normalerweise können Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sie bei einem Arztbesuch auch ohne vereinbarten Termin eine Krankschreibung erhalten, argumentierten die Kasseler Richter.

Ein Tisch mit Formularen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und einem Stethoskop.
Ohne gelben Schein gibt es kein Krankengeld. © stock.adobe.com/Stockfotos-MG

Geklagt hatte eine Frau, die nach einer Schulter-OPkurz fürOperation nicht mehr arbeitsfähig war. Obwohl ihr Arbeitsverhältnis am 30. April 2018 endete, zahlte ihre Krankenkasse weiter Krankengeld. Da ihre vorläufig letzte Krankschreibung auf Sonntag, 17. Juni 2018, datiert war, suchte sie ohne einen vereinbarten Termin ihre Arztpraxis am darauffolgenden Montag auf. Die Praxis wies sie ab und gab ihr einen Termin zwei Tage später, also am Mittwoch, 20. Juni 2018.

Bescheinigungslücke

Normalerweise muss für den Bezug von Krankengeld eine durchgehende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden. Fehlt ein Tag oder mehrere, würde im laufenden Arbeitsverhältnis das Krankengeld für diese Zeit ruhen. Wurde das Arbeitsverhältnis allerdings beendet, geht mit einer Bescheinigungslücke der Krankengeldanspruch dauerhaft verloren. So war es auch im konkreten Fall: Die Krankenkasse stellte wegen der fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 18. und 19. Juni 2018 die Zahlung von Krankengeld an die Frau ein.

Auf ihre Klage hin verurteilte das Sozialgericht Augsburg und das Bayerische Landessozialgericht die Krankenkasse, das Krankengeld weiterhin zu zahlen. Dieser Rechtsauffassung schloss sich jetzt auch das BSGkurz fürBundessozialgericht an und begründete diese mit der bereits gängigen Rechtsprechung. Schon jetzt lasse die Regel einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch Ausnahmen zu.

Somit gilt: Wer alles Zumutbare unternimmt, um eine Krankschreibung zu bekommen, verliert seinen Krankengeldanspruch nicht. „Die Anforderungen hieran sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu überspannen“, erklärten die Kasseler Richter.