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Urteil – Unzulässige Klausel zur Restschuld

Von: red

Gegen eine problematische Restschuldversicherung hat die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich geklagt. Laut dem Landgericht Hamburg ist die Ausschlussklausel „psychische Erkrankungen“ in Restschuldversicherungsverträgen unwirksam.

Zwei Personen sichten einen Vertrag.
Unzulässige Klausel benachteiligt Versicherte © stock.adobe.com/snowing12

Fall, Urteil und Begründung

Der konkrete Fall der Société Générale (SOGECAP) mit Niederlassung in Hamburg stehe beispielhaft für eine verbreitete Praxis, erklärt Rita Reichard von der Verbraucherzentrale NRW.  „Wir halten die Ausschlussklausel ,psychische Erkrankungen‘ in Restschuldversicherungsverträgen des Versicherers SOGECAP für unwirksam“, sagt sie. Das Landgericht Hamburg sah das ebenso. Die vorliegende Ausschlussklausel „psychische Erkrankungen“ sei im Gegensatz zum Ausschluss „behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen“ zu weit gefasst und greife auch bei nicht behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen, so die Richter. Denn: Nach der Ausschlussklausel reiche eine sogenannte Mitursächlichkeit aus, was heißt, dass der Versicherer die Leistung auch dann verweigern kann, wenn die psychische Erkrankung nur eine Begleiterkrankung sei. Dies benachteilige die Versicherungsnehmer unangemessen, urteilten die Hamburger Richter.

Der Ausschluss psychischer Erkrankungen spiele in der Praxis eine große Rolle, da mehr als ein Drittel aller Menschen, die vorzeitig aus dem Beruf ausscheiden, dies wegen psychischer Erkrankungen tun, erläutert die Verbraucherzentrale. Ähnlich hoch schätzt sie auch die Quote bei Arbeitsunfähigkeit ein. Das Urteil sei allerdings noch nicht rechtskräftig, die Versicherung habe Berufung eingelegt. „Damit muss die Versicherung den von uns geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch zunächst nicht umsetzen, kommt also erst mal umhin, alle Versicherten zu informieren“, so Reichard. Wichtig für Betroffene sei die Verjährungsfrist. Versicherte könnten trotz der eingelegten Berufung jetzt schon aktiv werden und rechtlich gegen die Ablehnung vorgehen.

Tipps für Betroffene

Wer seine Ansprüche 2021 gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat und in dem Jahr eine Ablehnung erhalten hatte, dessen Ansprüche verjähren Ende 2024. In diesem Fall können Betroffene entweder den Versicherer erneut zur Leistung unter Berufung auf das Hamburger Urteil auffordern oder anwaltliche Hilfe suchen. 

Wer eine Leistungsablehnung 2022 oder später erhalten hat, kann die Entscheidung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamburg abwarten, sollte das Gericht bis Ende 2025 entscheiden. Auf jeden Fall können Versicherte versuchen, unter Berufung auf das Urteil den Versicherer zum Verzicht auf die sogenannte Einrede der Verjährung aufzufordern, bis die rechtliche Frage geklärt ist.