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Unser Tipp – VdK-Mitgliedsbeitrag absetzen

Ihren VdK-Mitgliedsbeitrag können Sie von der Lohn- und Einkommensteuer absetzen. Und wer auf Sozialleistungen angewiesen ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglichkeit der Beitragsübernahme. 

Ein älteres Ehepaar bei der Lohnsteuererklärung.
In der Regel erkennt das Finanzamt Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine wie den Sozialverband VdK bis zu einer Höhe von 300 Euro im Jahr an. © stock.adobe.com/drazen

In der Regel erkennt das Finanzamt Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine wie den Sozialverband VdK bis zu einer Höhe von 300 Euro im Jahr an. Da der VdK-Jahresbeitrag unter 200 Euro liegt, genügt es meist, den Betrag in der Einkommenssteuererklärung aufzuführen – als Nachweis für die Zahlung dient der Kontoauszug.

Sonderfall

Menschen, die auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, können den VdK-Beitrag wiederbekommen, indem dieser als Absetzungsbetrag anspruchserhöhend berücksichtigt wird. Die Anrechnung setzt somit voraus, dass neben der Sozialleistung auch Einkommen (zum Beispiel aus einem Minijob) erzielt wird. Das gilt, wenn Sie 

  • Bürgergeld (ab 2026: Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII, vor allem Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung

ergänzend zu anderen Sozialleistungen (zum Beispiel: Witwenrente, Krankengeld, gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente) oder zum Einkommen erhalten.

Die Berücksichtigung des VdK-Beitrags sollten Sie jedes Mal schriftlich beantragen, bevor Sie ihn entrichten (jährlich oder halbjährlich). Bürgergeld-Empfänger wenden sich dazu an das Jobcenter, Sozialhilfeempfänger an das Sozialamt. Ein formloses Schreiben genügt. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Nachdem Sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, müssen Sie den Überweisungsbeleg und gegebenenfalls einen vereinfachten Spendennachweis vorlegen. 

Den Spendennachweis erhalten Sie von der Mitgliederverwaltung/Buchhaltung des Landesverbandes (E-Mail an Externer Link:hamburg@vdk.de).

Der VdK-Beitrag kann nur als Absetzungsbetrag anspruchserhöhend berücksichtigt werden, wenn Sie ihn zuvor schon selbst bezahlt haben. Die Berücksichtigung erfolgt dann, indem die ergänzende Sozialleistung (Bürgergeld oder Sozialhilfe) um den VdK-Beitrag erhöht wird.

Bitte beachten Sie: Ob die Kosten für eine Mitgliedschaft tatsächlich vom Finanzamt berücksichtigt werden, ist jeweils eine Einzelfall-Entscheidung.