Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Rechtliche Möglichkeiten bei psychischer Erkrankung – Teil 3
Depressionen, Verhaltensstörungen, Neurosen, posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenien, um nur einige zu nennen, sind allesamt psychische Erkrankungen, bei denen Betroffene einen Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 50 erhalten können. Tritt dies ein, können sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten.
Voraussetzungen für diese Rentenart sind: Sie haben die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, ihr GdBkurz fürGrad der Behinderung beträgt wenigstens 50 und sie haben das maßgebende Alter erreicht. Der mögliche abzugsfreie Rentenbeginn ist abhängig vom Geburtsjahr. Wer beispielsweise 1964 oder später geboren ist, kann mit 65 Jahren ohne Abzüge oder aber ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Wichtig ist nur, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die Schwerbehinderung vorliegt.
Herabstufung des GdB
Für viele Fälle gilt: Auch ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Das bedeutet praktisch: Ein heute 60-jähriger Rentenversicherter plant aufgrund seiner Schwerbehinderung vorzeitig mit 62 Jahren mit Abschlägen in Rente zu gehen. Das Landesverwaltungsamt teilt ihm mit, dass beabsichtigt ist, seinen GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50 auf 30 herabzustufen. Denn: Bei ihm sei eine gesundheitliche Besserung eingetreten. Wenn der Versicherte diesen Bescheid nicht rechtskräftig werden lässt, sondern hiergegen fristgerecht Widerspruch einlegt und später gegebenenfalls klagt, beträgt der GdBkurz fürGrad der Behinderung während des ganzen Zeitraums weiterhin 50. Wichtig ist also, dafür zu sorgen, dass der Herabstufungsbescheid vor Erreichen des beabsichtigten Rentenbeginns nicht rechtskräftig wird.
Dies gilt natürlich auch für Menschen mit einer Schwerbehinderung bei psychischer Erkrankung. Wie bei jeder anderen gesundheitlichen Störung bestimmt sich der GdBkurz fürGrad der Behinderung auch hier anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung; er wird in Zehnerschritten von 0 bis 100 festgelegt. Bei leichteren psychischen Störungen beträgt der GdBkurz fürGrad der Behinderung 0 bis 20 (z. B. bei einer leichten Depression), bei stärker behindernden Störungen 30 bis 40 und bei schweren Störungen (z. B. Zwangskrankheit) 50 bis 70.
Entscheidend für die Bewertung sind medizinische Unterlagen und ein Nachweis über persönliche Einschränkungen der sogenannten Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Sollte zur Feststellung des GdBkurz fürGrad der Behinderung ein Klageverfahren notwendig werden, ist oftmals ein Sachverständigengutachten die Grundlage für die Bewertung. Eine Rechtsschutzversicherung, die auch das Sozialrecht absichert, kann in einem Klageverfahren hilfreich sein. Der Betroffene erhält hierdurch die Möglichkeit, einen eigenen Antrag auf eine Begutachtung zu stellen und somit auch den Sachverständigen selbst wählen zu können.
Bewertungskriterien
Bei der Bewertung des GdBkurz fürGrad der Behinderung werden unter anderem folgende Kriterien herangezogen: Welche konkreten psychischen Störungen liegen vor? Welche konkreten Therapien (ambulant, teilstationär oder stationär, medikamentös) wurden oder werden veranlasst? Erfolgte bereits eine psychosomatische Reha-Maßnahme? Ist der Betroffene bei einem Facharzt für Psychiatrie in ambulanter Behandlung? Ist der Betroffene noch arbeits- beziehungsweise erwerbsfähig? Inwieweit lebt er oder sie sozial zurückgezogen? Inwieweit ist er oder sie in der sogenannten Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eingeschränkt?
Wenn ein Antragstellender im Laufe der letzten zwei Jahre einen Psychotherapeuten „lediglich“ einmal im Monat kontaktiert und darüber hinaus keinerlei Therapien durchlaufen hat, wird in diesem Fall sicherlich „nur“ ein GdBkurz fürGrad der Behinderung von 20 festgestellt werden. Allein die fachärztlich gestellte Diagnose, dass eine Depression vorliegt, ist nicht ausreichend.
Gut zu wissen: Die Einschätzung des richtigen GdBkurz fürGrad der Behinderung bei psychischen Erkrankungen ist oftmals schwieriger zu treffen als bei gesundheitlichen Beschwerden, die objektiviert messbar sind. Deshalb ist es auch nach wie vor häufig der Fall, dass psychische Erkrankungen im Rahmen der GdBkurz fürGrad der Behinderung-Feststellung nicht leidensgerecht von der Behörde eingestuft werden. Zuständig für diese Verfahren sind in Sachsen-Anhalt die Landesverwaltungsämter in Halle und Magdeburg.
Kontakt
Sollten auch Sie einen Bescheid erhalten, mit dem sie nicht zufrieden sind, begleiten wir Sie gern im Rahmen des Widerspruchs- oder Klageverfahrens.
Unsere Kontaktdaten finden Sie unter „Externer Link:Kontakt“.
Serie "Rechtliche Möglichkeiten bei psychischer Erkrankung"
Die Serie „Rechtliche Möglichkeiten bei psychischer Erkrankung“ umfasst folgende Artikel:
Teil 1: Was passiert, wenn alles zu viel wird (siehe VdK-Zeitung Oktober 2024)
Teil 2: Reha oder EM-Rentekurz fürErwerbsminderungsrente? Kein Entweder-Oder! (siehe VdK-Zeitung November 2024)
Teil 3: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (siehe VdK-Zeitung Dezember 2024)