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Wohnen und andere Leistungen: Leistungen und Hilfen für schwerbehinderte Menschen in Hamburg

Serie zum SGB IX: Teil 4

Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 50 und mehr und Menschen mit Behinderungen mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von weniger als 50 können eine Reihe von Leistungen und sonstigen Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und Mehraufwendungen in Anspruch nehmen. Notwendig dafür ist, dass die im Einzelnen vorgesehenen besonderen medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Anspruch hierauf besteht grundsätzlich auch für minderjährige Kinder.

Ein Rollstuhlfahrer beim Öffnen einer Toilettentür im Außenbereich.
Nicht jede Toilettentür lässt sich öffnen, manche nur mit Euro-WC-Schlüssel. © stock.adobe.com/Chudakov

Wohngeld

Wohngeld wird zu den Aufwendungen für Wohnraum in Form eines Miet- oder Lastenzuschusses dann gezahlt, wenn das anzurechnende Jahreseinkommen eine nach Familiengröße gestaffelte Grenze nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens erhalten Personen, die schwerbehindert mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 100 oder mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50 bis 90 und häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGBkurz fürSozialgesetzbuch XI) sind, einen jährlichen Freibetrag, dessen Höhe vom GdBkurz fürGrad der Behinderung abhängig ist. Auskünfte erteilen die Sozialen Dienstleistungszentren der Bezirksämter.

Wohnraum für Rollis

Bei Bauvorhaben des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus werden in geeigneten Fällen Wohnungen für schwerbehinderte Menschen (nur Rollstuhlbenutzer) eingeplant und nach besonderen Normen (DIN 18025) gebaut. Diese Mietwohnungen werden über die „Zentrale Vermittlungsstelle für rollstuhlgerechten Wohnraum“ im Bezirksamt Wandsbek, Schloßstraße 60, Telefon (0 40) 4 28 81 36 34, vergeben. Interessierte werden gebeten, vor einem Besuch telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Wohnungsbauförderung

Bauliche Maßnahmen in Mietwohnungen können gemäß den Förderungsgrundsätzen zur Schaffung rollstuhlgerechten, behinderten- und altersgerechten Wohnraums mit Zuschüssen gefördert werden. Der Antrag auf Förderungsmittel ist vom Vermieter zu stellen.

Bei der Förderung des Baus oder Erwerbs von Familienheimen oder Eigentumswohnungen werden schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellte unter bestimmten Voraussetzungen besonders berücksichtigt. Gleichfalls können in bestehenden Objekten bauliche Maßnahmen gemäß spezieller Förderungsgrundsätze zur Schaffung rollstuhlgerechten, behinderten- und altengerechten Wohnraums mit Zuschüssen gefördert werden.

Auskunft zu allen Förderungsfragen erteilt die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB), Besenbinderhof 31, Telefon (0 40) 24 84 60, Externer Link:www.ifbhh.de

Steuererleichterungen

Menschen mit Behinderungen können bei der Lohn- und Einkommensteuer Pausch- und Freibeträge erhalten; insbesondere zur Berücksichtigung von

außergewöhnlichen Belastungen, die unmittelbar infolge der Körperbehinderung erwachsen,

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Fahrzeug,

Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe.

Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte einem Kind zu, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden. Den Nachweis für die Inanspruchnahme führt man durch den Schwerbehindertenausweis oder bei einem GdBkurz fürGrad der Behinderung unter 50 durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes beziehungsweise durch einen Renten- oder entsprechenden Bescheid. Auskunft dazu geben die Finanzämter, Externer Link:www.finanzamt.de

Krankenversicherung

Schwerbehinderte Menschen können einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beitreten. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch erklärt werden. Im Regelfall beginnt die Drei-Monatsfrist mit der Bekanntgabe des Bescheides des Versorgungsamtes. Das Recht zum Beitritt hängt im Allgemeinen davon ab, ob der schwerbehinderte Mensch, sein Ehepartner oder ein Elternteil bestimmte Versicherungszeiten erfüllt hat. Ferner kann die Beitrittsberechtigung von einem bestimmten Lebensalter an ausgeschlossen sein.

Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können unabhängig von einer Altersgrenze familienversichert bleiben. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein versicherter Elternteil vorhanden ist, dass das Kind kein oder nur ein geringfügiges Einkommen hat, das einen bestimmten monatlichen Betrag (Einkommensgrenze) nicht überschreitet, und dass es anderweitig nicht selbst Anspruch auf Krankenpflege hat. Die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt vorgelegen haben, in dem bereits eine Familienversicherung bestand. Nähere Auskünfte erteilen die jeweiligen Krankenkassen.

Rundfunkbeitrag

Schwersehbehinderte, blinde und hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, sowie schwerbehinderte Menschen, die wegen ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Merkzeichen RF im Ausweis), erhalten auf Antrag eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages. Der Antrag ist bei ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice/ehemals GEZ) in Köln zu stellen. Hier sind auch Informationen über eine mögliche Befreiung von der Gebührenpflicht zu erhalten, zum Beispiel bei Vorliegen des Merkzeichen TBl (Taubblindheit). Mehr unter Externer Link:www.rundfunkbeitrag.de

Telefon

Verschiedene Telefonanbieter haben Spezialtarife für schwerbehinderte Menschen. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich (z. B. Merkzeichen „RF“, Höhe des GdBkurz fürGrad der Behinderung). Auskünfte erteilen die Telefonanbieter.

Pflegeleistungen

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches oder des § 61 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sind, haben Anspruch auf Leistungen nach den vorgenannten Gesetzen. Die Pflegekassen oder das zuständige Soziale Dienstleistungszentrum des Bezirksamtes erteilen Auskunft und gewähren auf Antrag die Leistung.

Blindengeld

Blinde haben Anspruch auf Blindengeld nach dem Hamburgischen Blindengeldgesetz oder auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches. Auskunft erteilt und die Leistung auf Antrag gewährt das zuständige Soziale Dienstleistungszentrum des Bezirksamtes.

Postversand für Blinde

Schriftstücke in Blindenschrift werden von der Post kostenlos befördert. Dies gilt auch für Tonaufzeichnungen, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist. Blindensendungen müssen grundsätzlich mit einer offenen Umhüllung versehen sein und die Aufschrift „Blindensendung“ tragen, wenn der Absender keine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist. Sie dürfen nicht mehr als sieben Kilogramm wiegen. Mehr unter Externer Link:www.deutschepost.de

Behindertentoiletten

Schwerbehinderte Menschen können einen Zentralschlüssel für die Nutzung eines großen Netzes an Behindertentoiletten erhalten. Weitere Informationen über den Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF), Pallaswiesenstraße 123a, 64293 Darmstadt, Telefon (0 61 51) 8 12 20, Externer Link:www.cbf-da.de

Infos dazu hat in Hamburg auch die Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung des Vereins Autonom Leben, Langenfelder Straße 35, Telefon (0 40) 3 34 69 11 10, Externer Link:www.autonomleben.de

Serie zum SGB IX

Die Serie umfasst folgende Artikel:

Teil 1: Allgemeine Infos und Rehabilitation (siehe VdK-Zeitung Mai 2024)

Teil 2: Arbeitsleben, Urlaub und Rente (siehe VdK-Zeitung Juni 2024)

Teil 3: Mobil im Alltag und auf Reisen (siehe VdK-Zeitung Juli/August 2024)

Teil 4: Wohnen und andere Leistungen (siehe VdK-Zeitung September 2024)

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