Arbeitsleben, Urlaub und Rente: Leistungen und Hilfen für schwerbehinderte Menschen in Hamburg
Serie zum SGB IX: Teil 2
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 50 und mehr und Menschen mit Behinderungen mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von weniger als 50 können eine Reihe von Leistungen und sonstigen Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und Mehraufwendungen in Anspruch nehmen. Notwendig dafür ist, dass die im Einzelnen vorgesehenen besonderen medizinischen Voraussetzungen vorliegen.
Gleichstellung
Menschen mit Behinderungen, deren GdBkurz fürGrad der Behinderung 30 oder 40 beträgt, werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Auskünfte und Antragsformulare sind erhältlich bei der Agentur für Arbeit Hamburg, Kurt-Schumacher-Allee 16, Telefon 0800 4 55 55 00 (kostenlos), Externer Link:www.arbeitsagentur.de
Vertretung
Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen können sich in allen Angelegenheiten, die ihren Arbeitsplatz betreffen, an die Schwerbehindertenvertretung (SBVkurz fürSchwerbehindertenvertretung), an den Betriebs- oder Personalrat ihres Betriebes oder ihrer Dienststelle wenden.
Auskünfte und Beratung erteilt das Integrationsamt, Hamburger Straße 47, Telefon (0 40) 4 28 63-39 53, Externer Link:www.hamburg.de/integrationsamt
Neue Arbeitsplätze
Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen, können von der Agentur für Arbeit befristete Zuschüsse zu den Lohn- oder Gehaltskosten erhalten. Agentur oder Integrationsamt können zusätzlich die Kosten für neue Arbeitsplätze übernehmen.
Ansprechpartner sind: Agentur für Arbeit (Eingliederungszuschüsse), Telefon (0 40) 24 85 31 29; Integrationsamt (Investitionszuschüsse), Telefon (0 40) 4 28 63 40 69.
Arbeitsplatzsicherung
Schwerbehinderten Menschen kann begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben gewährt werden. Die begleitende Hilfe umfasst Auskunft und Beratung (auch am Arbeitsplatz des Menschen mit Behinderungen) sowie finanzielle Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber.
Leistungen für schwerbehinderte Menschen: Technische Arbeitshilfen, Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes, zur Erlangung wirtschaftlicher Selbstständigkeit, zur Beschaffung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung, zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, psychosoziale Betreuung am Arbeitsplatz, weitere Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen. Leistungen für Arbeitgeber: Zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen, für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind.
Ansprechpartner ist das Integrationsamt Hamburg, Individualförderung, Telefon (0 40) 4 28 63-2810/-4069.
Kündigungsschutz
Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf das Arbeitsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Die Zustimmung zur Kündigung muss vom Arbeitgeber schriftlich bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt beantragt werden. Auskunft und Beratung erteilt das Integrationsamt, Hamburger Straße 47, Telefon (0 40) 4 28 63 40 69.
Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche, also sechs Tage bei einer Sechstagewoche oder fünf Tage bei einer Fünftagewoche. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht in dem Augenblick, in dem die Behinderung eintritt, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 bedingt. Wenn das Antragsverfahren beim Versorgungsamt so lange dauert, dass der Ausweis nicht mehr im selben Urlaubsjahr ausgestellt werden kann, finden für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubes die Bestimmungen Anwendung, die in dem Betrieb für den Erholungsurlaub gelten.
Vorzeitige Rente
Schwerbehinderte Menschen, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind, müssen bei einem vorzeitigen Rentenbeginn zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr einen Rentenabschlag hinnehmen. Für die bis zum 16. November 1950 geborenen Versicherten besteht unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise, beginnend mit dem Jahrgang 1952, von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Der frühestmögliche Rentenbeginn (mit Abschlägen) wird bei ihnen schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben.
Auskünfte erteilen die Versicherungsträger und das Bezirksamt Wandsbek, Einwohneramt, Schloßstraße 60.
Mehr Infos
Der „Ratgeber für Menschen mit Behinderung“ gibt umfassend Auskunft über alle Leistungen und Hilfestellungen, auf die Menschen mit Behinderung Anspruch haben. Bezugsquelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bestellcenter, Mohrenstraße 62, 10117 Berlin, Telefon (0 30) 2 21 91 10 06 (Bürgertelefon zum Schwerbehindertenrecht), Externer Link:www.bmas.bund.de
Menschen mit Behinderung können die ihnen zustehenden Rechte und Hilfen häufig nur dann nutzen, wenn sie die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und weitere Voraussetzungen durch einen Schwerbehindertenausweis nachweisen; Infos dazu in der Broschüre „Behinderung und Ausweis“. Für die einzelnen Nachteilsausgleiche müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden – welche, erklärt der Ratgeber „Nachteilsausgleiche“. Bezugsquelle jeweils: Integrationsamt Hamburg, Hamburger Straße 47, Telefon (0 40) 4 8 63-36 48/-28 59/-28 5, Externer Link:www.hamburg.de/integrationsamt
Serie zum SGB IX
Die Serie umfasst folgende Artikel:
Teil 1: Allgemeine Infos und Rehabilitation (siehe VdK-Zeitung Mai 2024)
Teil 2: Arbeitsleben, Urlaub und Rente (siehe VdK-Zeitung Juni 2024)
Teil 3: Mobil im Alltag und auf Reisen (siehe VdK-Zeitung Juli/August 2024)
Teil 4: Wohnen und andere Leistungen (siehe VdK-Zeitung September 2024)