Kategorie VdK-Zeitung Nachteilsausgleich Barrierefreiheit Teilhabe Schwerbehinderung

Mobil im Alltag und auf Reisen: Leistungen und Hilfen für schwerbehinderte Menschen in Hamburg

Serie zum SGB IX: Teil 3
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr und Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50 können eine Reihe von Leistungen und sonstigen Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile und Mehraufwendungen in Anspruch nehmen. Notwendig dafür ist, dass die im Einzelnen vorgesehenen besonderen medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Anspruch hierauf besteht grundsätzlich auch für minderjährige Kinder.

Ein Verkehrsschild für einen Rollstuhlparkplatz vor einem Gebäude.
Parkplätze mit diesem Zeichen dürfen nicht von allen Menschen mit Schwerbehindertenausweis genutzt werden. © stock.adobe.com/1take1shot

Anspruch auf Sitzplatz

Der Schwerbehindertenausweis berechtigt zur Inanspruchnahme eines Sitzplatzes in öffentlichen Verkehrsmitteln. Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl), gehörlos (Merkzeichen Gl) oder hilflos (Merkzeichen H) sind, haben außerdem Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Dazu werden ein Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und ein Beiblatt mit Wertmarke benötigt. 

Der Ausweis und das Beiblatt mit Wertmarke werden auf Antrag vom Versorgungsamt Hamburg, Adolph-Schönfelder-Straße 5, ausgestellt. Die Wertmarke kann für ein halbes oder ein ganzes Jahr bei Zahlung einer entsprechenden Eigenbeteiligung erworben werden.

Kostenloser Transport

Die Entrichtung der Beförderungsgebühr entfällt bei blinden und hilflosen schwerbehinderten Menschen sowie bei schwerbehinderten Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGBkurz fürSozialgesetzbuch II) oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem SGBkurz fürSozialgesetzbuch XII, dem SGBkurz fürSozialgesetzbuch VIII, den Paragrafen 27 a und 27 d des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Paragraf 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Bestimmte Kriegsbeschädigte, andere Versorgungsberechtigte und NS-Verfolgte erhalten die Wertmarke ebenfalls kostenlos.

Schwerbehinderte Menschen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit orangefarbenem Flächenaufdruck und eines Beiblattes mit Wertmarke sind, können in Hamburg das Angebot MOIA unentgeltlich nutzen. Sofern das Merkzeichen „B“ auf dem Ausweis eingetragen ist, können auch Begleitpersonen unentgeltlich befördert werden. Hierfür ist eine Registrierung bei MOIA notwendig. Nähere Informationen zu MOIA auf Externer Link:www.moia.io/de-DE

Begleitperson

Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat auch die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen B). Die Begleitperson wird im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert. Dies gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch nicht im Besitz eines Beiblattes mit gültiger Wertmarke ist.

Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen werden im innerdeutschen Flugverkehr von der Deutschen Lufthansa unentgeltlich befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und im Ausweis eingetragen ist (Merkzeichen B im Ausweis). Vor Antritt der Reise muss am Flugschalter oder von einem Reisebüro ein Freiflugschein ausgestellt werden.

Ermäßigte Flüge

Schwerkriegsbeschädigte, Schwerwehrdienstbeschädigte der Bundeswehr und schwerbeschädigte Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes können unter bestimmten Voraussetzungen im innerdeutschen Flugreiseverkehr der Deutschen Lufthansa eine Flugpreisermäßigung von 30 Prozent erhalten. Die erforderliche Bescheinigung stellt das Versorgungsamt Hamburg, Adolph-Schönfelder-Straße 5, aus.

Auch Regionalfluggesellschaften gewähren Ermäßigungen und Freiflugscheine. Zusammenklappbare Rollstühle mit auslaufsicheren Batterien werden außerhalb der Freigepäckgrenze kostenlos befördert.

Auskünfte erteilen die Deutsche Lufthansa, Regionalfluggesellschaften, Reisebüros und die Broschüre „Reisetipps für behinderte Fluggäste“.

Individuelle Beförderung

Viele Menschen sind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, Busse und Bahnen zu nutzen. Seit Januar 2006 erhalten sie auf Antrag eine Pauschale und können aus verschiedenen Transportangeboten frei wählen. Der Antrag ist an das örtlich zuständige Soziale Dienstleistungszentrum des Bezirksamtes zu richten. Dort sind weitere Infos und eine Liste mit den verschiedenen Anbietern erhältlich. Mehr unter Externer Link:www.hamburg.de/behindertenfahrten

Rollstühle in Taxis

Die Taxifahrer sind verpflichtet, den Rollstuhl unentgeltlich zu befördern, sofern dieser sicher im Wagen verstaut werden kann. Es empfiehlt sich deshalb bei der Bestellung des Taxis darauf hinzuweisen, dass ein faltbarer Rollstuhl mitgenommen werden soll.

Parkerleichterungen

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und Blinde (Merkzeichen Bl) können auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung mit einem Parkausweis für bestimmte Parkerleichterungen erhalten. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt allerdings zu keinerlei Erleichterungen im ruhenden Straßenverkehr. Auskünfte (auch telefonisch) und Anträge bearbeitet (persönliches Erscheinen ist nicht notwendig) der Landesbetrieb Verkehr, Ausnahme-Genehmigungs-Management, Süderstraße 140–142, Telefon (0 40) 4 28 58 24 92, Externer Link:www.hamburg.de/lbv

Parkerleichterungen werden auch gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  • einem GdB von wenigstens 60 für Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa;
  • einem GdB von wenigstens 70 für künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung;
  • eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis nach den Nr. 1 bis 3 gleichzustellen sind;
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen.

KfZ-Steuer

Schwerbehinderte Menschen, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen H, Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis) werden auf Antrag von der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für ihr Fahrzeug befreit. Bestimmte Schwerkriegsbeschädigte, andere Versorgungsberechtigte und NS-Verfolgte können ebenfalls die volle Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn ihnen am 1. Juni 1979 der volle Erlass der Kraftfahrzeugsteuer zustand und sie durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis nachweisen, dass der GdBkurz fürGrad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Die Steuerbefreiung wird auch dann gewährt, wenn gleichzeitig das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch genommen wird. 

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind (Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und Merkzeichen G und/oder Gl), erhalten eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. Sie müssen jedoch zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und der Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr wählen. Ein Wechsel von der Inanspruchnahme im öffentlichen Personennahverkehr und umgekehrt ist jedoch ohne weiteres möglich.

Auskünfte erteilt das Hauptzollamt Hamburg, Arbeitsbereich Kraftfahrzeugsteuer, Koreastraße 4, Telefon (0 40) 8 00 03 24 24. Weitere Kontaktstelle: Zollamt Hamburg AGkurz fürAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz 40.

Serie zum SGB IX

Die Serie umfasst folgende Artikel:

Teil 1: Allgemeine Infos und Rehabilitation (siehe VdK-Zeitung Mai 2024)

Teil 2: Arbeitsleben, Urlaub und Rente (siehe VdK-Zeitung Juni 2024)

Teil 3: Mobil im Alltag und auf Reisen (siehe VdK-Zeitung Juli/August 2024)

Teil 4: Wohnen und andere Leistungen

Mitglied werden