Kategorie Aktuelle Meldung Sozialrecht

Was sich 2024 alles für gesetzlich Versicherte ändert

Von: Julia Frediani

Rente, Pflege, Bürgergeld: Im neuen Jahr treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Wir geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen. 

Ein Notizblock mit der Zahl 2024 und einer durchgestrichenen Zahl 2023 auf einem Schreibtisch zusammen mit einem Sparschwein und Euroscheinen.
© IMAGO / Bihlmayerfotografie

E-Rezept, Mindestlohn, Bürgergeld: Neuerungen im Sozialrecht ab dem kommenden Jahr

EM-Renten-Zuschlag

Ab dem 1. Juli 2024 werden pauschale monatliche Zuschläge auf Erwerbsminderungsrenten, die zwischen dem 31. Dezember 2000 und dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, gezahlt. Die Zuschlagshöhe liegt bei 4,5 Prozent beziehungsweise bei 7,5 Prozent. Hier lesen Sie mehr zum Thema: Externer Link:Erwerbsminderungsrente: Was ändert sich ab Juli 2024?

Pflegeversicherung

Pflegesachleistungen und Pflegegeld werden zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung für nun zehn Tage im Jahr. Die Leistungszuschläge für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zu den pflegebedingten Kosten werden angehoben.

Sozialhilfe/Bürgergeld

Die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe werden zum 1. Januar 2024 um rund zwölf Prozent angehoben. Der monatliche Regelsatz für eine alleinstehende Person steigt von 502 auf 563 Euro. Für volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft gilt dann ein Regelsatz von 506 Euro (vormals 451 Euro). Für Personen in einer stationären Einrichtung liegt der monatliche Satz bei 451 Euro (vormals 402 Euro). 

Beitragssätze

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2024 leicht von rund 1,51  auf 1,7 Prozent. Die einheitlichen Beitragssätze bleiben unverändert bei 14,6 Prozent. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 Prozent, der für die Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent.

Bezugsgröße

Die sogenannte Bezugsgröße bildet das Durchschnittsentgelt in Deutschland aus dem vorletzten Kalenderjahr ab. In der Sozialversicherung wird sie für verschiedene Berechnungen genutzt. Sie liegt ab dem kommenden Jahr bei durchschnittlich 42.420 Euro pro Jahr in Westdeutschland und bei 41.580 Euro pro Jahr in Ostdeutschland.

Kinderkrankengeld

Die Dauer des Kinderkrankengeldsbezug wird voraussichtlich jährlich von zehn auf 15 Arbeitstage in den Jahren 2024 und 2025 erhöht. Alleinerziehende Eltern haben nun einen Anspruch auf 30 anstatt 20 Arbeitstagen. Der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen.

E-Rezept

Niedergelassene Ärzte sind ab Anfang 2024 dazu verpflichtet, elektronische Rezepte (E-Rezepte) auszustellen.

SGB XIV

In dem neuen Sozialgesetzbuch XIV wird das Soziale Entschädigungsrecht neu geregelt. Hier haben wir mehr Informationen dazu:

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 voraussichtlich auf 12,41 Euro. Zum 1. Mai 2025 soll eine weitere Erhöhung auf 12,82 Euro erfolgen.

Bemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen steigen an: Für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung liegen jeweils die Beitragsbemessungsgrenzen bei 7550 Euro/Monat (90.600 Euro/Jahr) in den alten Bundesländern und bei 7450 Euro (89.400 Euro) in den neuen Bundesländern. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für 2024 von 59.850 Euro auf 62.100 Euro. Ob ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtig oder freiwillig versichert ist, regelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze: Sie steigt auf 69.300 Euro (sie lag 2023 bei 66.600 Euro).

Mehr zum Thema Sozialrecht lesen

News-Karussell
Ein Fuß einer Frau, der am Knöchel mit einer Bandage verbunden ist.
Kategorie Erfolgsgeschichte Sozialrecht Gesundheit

Schwere Schmerzstörung: VdK klagt erfolgreich gegen Unfallkasse

Erfolg für den VdK Nord vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG): Eine Unfallkasse muss eine schwere Schmerzstörung im Fuß einer 32-Jährigen als Folge eines versicherten Unfalls anerkennen – und für die Behandlung zahlen.

Eine Frau hält einen Assistenzhund an der Leine.
Kategorie Erfolgsgeschichte Sozialrecht Teilhabe

Dank VdK: Assistenzhund von der Hundesteuer befreit

Der VdK Rheinland-Pfalz hat erreicht, dass die Stadt Mainz den Assistenzhund einer Frau mit einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS) von der Hundesteuer befreit. Die Stadt hatte den Antrag zunächst abgelehnt.